Schließlich wird das Finanzamt noch darauf achten, dass die vereinbarten Vergütungen der Höhe nach üblich sind. Hierzu wird ein innerbetrieblicher, hilfsweise auch ein außerbetrieblicher Vergleich, angestellt. Dies betrifft Vereinbarungen jeglicher Art zwischen der Gesellschaft und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, wie z. B. die Höhe einer vereinbarten Miete für ein der Gesellschaft überlassenes Wirtschaftsgut oder die Höhe des Zinssatzes für ein gewährtes Darlehen.

Das gewichtigste Feld hierbei ist aber zweifellos die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts. Hierzu kann in der Praxis auf Werte aus Datenbanken (aus Gehaltsstrukturuntersuchungen) zurückgegriffen werden; ggf. ist aber auch ein interner Fremdvergleich möglich.

[1]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge