Leitsatz

Eine steuerliche Außenprüfung bei einer Gesellschaft kann auf den Gesellschafter einer Personengesellschaft ausgeweitet werden.

 

Sachverhalt

Umstritten war, ob eine Prüfungsanordnung zutreffend bekannt gegeben wurde. Der Kläger war Steuerberater und im Streitzeitraum unter anderem in einer GbR aktiv. Als bei dieser Gesellschaft eine Außenprüfung durchgeführt wurde, wurde eine größere Einnahme festgestellt, deren Versteuerung durch den Kläger fraglich war. Es wurde erklärt, diese Leistung sei nicht in der GbR erbracht worden. Das Finanzamt ordnete eine Außenprüfung beim Kläger an und bat um eine Vorlage von Unterlagen zu den Einkünften der GbR. Hiergegen legte der Kläger Einspruch und anschließend Klage ein. Er führte aus, das Finanzamt habe nicht dargelegt, warum bei ihm eine Außenprüfung durchgeführt werden solle. Zudem sei es erforderlich gewesen, die Außenprüfung bei der GbR durchzuführen und nicht bei ihm. Das Finanzamt trat dem entgegen. Die Prüfungsanordnung habe alle wesentlichen Aspekte enthalten. Der Umfang einer Außenprüfung liege im Ermessen der Behörde.

 

Entscheidung

Mit seiner Klage hatte der Kläger keinen Erfolg. Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Die Prüfungsanordnung sei rechtmäßig ergangen. Der Kläger sei zutreffender Adressat der Prüfungsanordnung gewesen. Nach § 193 Abs. 1 AO sei eine Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen, der freiberuflich tätig sei, zulässig. Auch sei eine Außenprüfung bei einem einzelnen Gesellschafter zulässig, wenn diese der Ermittlung der persönlichen Einkünfte des Gesellschafters diene. Dies sei hier der Fall. Auch sei der Prüfungszeitraum ermessensgerecht ermittelt wurden.

 

Hinweis

Das Urteil vereint eine Vielzahl von Fragen, was wohl auch daran liegt, dass der Kläger sich hier an jeden Strohhalm geklammert hat und viele verschiedene Argumente gegen die Prüfungsanordnung vorgebracht hat. Von zentraler Bedeutung ist aber die Frage, wann bei einem Gesellschafter eine Außenprüfung durchgeführt werden kann. Dies ist in § 194 Abs. 1 und 2 AO geregelt. Nach § 194 Abs. 1 Satz 1 AO dient die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen, also hier der Gesellschaft. Nach § 194 Abs. 1 Satz 3 AO umfasst die Außenprüfung bei einer Personengesellschaft die steuerlichen Verhältnisse der Gesellschafter insoweit, als diese Verhältnisse für die Überprüfung der einheitlichen Feststellungen von Bedeutung sind. Dies betrifft vor allem Einlagen, Entnahmen und das Sonderbetriebsvermögen[1]. Darüber hinaus bestimmt § 194 Abs. 2 AO, dass die steuerlichen Verhältnisse von Gesellschaftern einbezogen werden können, soweit dies im Einzelfall zweckmäßig ist. Damit steht die Ausweitung der Prüfung im Ermessen der Behörde[2]. Das Finanzgericht kam zu dem Ergebnis, dass dieses Ermessen zutreffend ausgeübt worden ist.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 02.03.2011, 9 K 2984/09

[1] Frotscher, in Schwarz, AO, § 194 AO Tz. 4
[2] Frotscher, in Schwarz. AO, § 194 AO Tz. 10

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