Die neuen Regelungen zur GbR seit 2024 sehen vor, dass eine rechtsfähige Außengesellschaft sich in das neu zu schaffende GbR-Register eintragen lassen kann. Wenn die GbR in ein anderes öffentliches Register, wie z. B. das Grundbuch oder das Handelsregister, eingetragen werden soll, muss die GbR sogar zwingend in das GbR-Register eingetragen werden. Aber auch für alle anderen GbR, die am Rechtsverkehr teilnehmen wollen, kann faktisch die Eintragung erforderlich werden, z. B. nach dem Geldwäschegesetz, wenn die GbR ein Bankkonto eröffnen will.[26]

Die Anmeldung erfolgt bei dem Gericht, in dessen Bezirk die GbR ihren Sitz hat, und muss durch sämtliche Gesellschafter bewirkt werden (§ 707 Abs. 1 und 4 BGB). Die Anmeldung muss Namen, Sitz und Anschrift der GbR enthalten sowie die im Gesetz genannten Angaben zu den Gesellschaftern; hinzu kommen Angaben zur Vertretungsbefugnis der Gesellschafter und die Versicherung, dass die Gesellschaft in keinem anderen Register eingetragen ist (§ 707 Abs. 2 BGB).

Die freiwillige Eintragung der GbR in das Register bietet einige Vorteile, aber auch Nachteile. Vorteilhaft ist eine größere Reputation der Gesellschaft und der Vertrauensschutz für Geschäftspartner im Hinblick auf den Inhalt des Registers. Insbesondere die im Register enthaltenen Angaben zu den Vertretungsregelungen erleichtern die Teilnahme am Rechtsverkehr, da sich die Vertragspartner der GbR auf die im GbR-Register enthaltenen Vertretungsbefugnisse verlassen können.

Als Nachteile einer Eintragung sind allerdings der damit verbundene Verwaltungs- und Kostenaufwand sowie die Endgültigkeit der Eintragung zu nennen. Eine Löschung der GbR im Register ist nämlich nur durch die Auflösung der GbR möglich (§ 707 a Abs. 4 BGB).[27]

[26] Kindler, Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht, 20. Aufl. 2024, § 10 Rn. 78 f; Wertenbruch, JZ 2023, S. 81 f.
[27] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 8 Rn. 9 ff.

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