Schwierig ist die Abgrenzung der GbR zur bürgerlich-rechtlichen Bruchteilsgemeinschaft, die in den §§ 741758 BGB geregelt ist. Bei der Gemeinschaft erschöpft sich der Zweck im gemeinsamen Miteigentum der Bruchteilseigentümer. Die Abgrenzung erfolgt deshalb über die Intensität des gemeinsamen Zwecks. Bei der GbR ist ein Zweck erforderlich, der über das bloße Haben und Halten einer Sache hinausgeht. Ein gemeinsames Interesse an der Pflege und Nutzung einer Sache reicht nicht aus.[6] Nur wenn die Sache, die im gemeinsamen Eigentum steht, einem weitergehenden Zweck dienen soll oder die Miteigentümer ausdrücklich die Gründung einer GbR vereinbaren, entsteht eine GbR.

[6] Windbichler/Bachmann, Gesellschaftsrecht, 25. Aufl. 2024, § 2 Rn. 54 ff.

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