Die sicherlich bedeutendste Änderung ist die der Rechtsfähigkeit. Hierzu gibt es künftig 2 Unterformen einer GbR:

– eine rechtsfähige GbR (§§ 705 ff. BGB) und

– eine nicht rechtsfähige GbR (§§ 740 ff. BGB).

Die rechtsfähige GbR nimmt generell am Rechtsverkehr teil und ist Trägerin von Rechten und Pflichten. Hingegen wird die nicht rechtsfähige GbR nicht nach außen auftreten, also primär das Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern betreffen.

Damit endet die bisher bestehende Situation mit einer von der Rechtsprechung anerkannten Teilrechtsfähigkeit (s. Tz. 3); diese ist ab 2024 für eine GbR zu verneinen. Vielmehr haben es nun die Gesellschafter in der Hand, welche konkrete (Unter-)Rechtsform der GbR sie mit welchen Rechtsfolgen wählen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge