Wenn der Schenker die pauschale Steuer übernimmt, muss er den Empfänger darüber informieren.[1] Eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Das Einfachste ist, wenn der Unternehmer seinem Geschenk (ggf. in Visitenkartenformat) eine Information über die pauschale Besteuerung beifügt. In den eigenen Unterlagen sind Anlass, Zeitpunkt, Art der Zuwendung und Betrag jeweils genau zu bezeichnen.

Erhält der Empfänger eine derartige Mitteilung, darf er sich darauf verlassen, dass der Schenker die pauschale Steuer ermittelt und an das Finanzamt abführt. Mit der Entscheidung, die Sachzuwendungen nach § 37b EStG pauschal zu versteuern, bindet sich der Unternehmer für das entsprechende Jahr (Wirtschaftsjahr). Er kann seine Entscheidung nicht mehr rückgängig machen.

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