Nach dem Urteil des BFH v. 15.6.2016 sind die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte widerruflich.[1]

Der BFH legt die Gesetzesbegründung zu § 37b EStG[2] dahingehend aus, dass der Gesetzeswortlaut keine Anhaltspunkte dafür biete, dass die Pauschalierungswahlrechte nicht widerrufen werden könnten. Sinn und Zweck der Vorschrift sprächen jedoch für deren Widerruflichkeit.

Zum Widerruf genügt eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht. Nach Ansicht des BFH muss es in "nämlicher" Form wie das Wahlrecht selbst ausgeübt werden. Das bedeutet: Da die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 und § 37b Abs. 2 EStG durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung nach § 37b Abs. 4 EStG ausgeübt werden, muss das Widerrufsrecht durch Abgabe einer geänderten, u. U. auf "Null" lautenden Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausgeübt werden. Der Widerruf ist jedoch nur möglich, solange noch keine materiellrechtlich bestandskräftige Lohnsteueranmeldung vorliegt.

Zudem ist die Ausübung des Wahlrechts auf Pauschalbesteuerung letztmalig im Rahmen einer Außenprüfung oder Lohnsteuer-Sonderprüfung möglich.

[2] BT-Drucks. 16/2712 S. 55.

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