Nach § 37b Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer für Nichtarbeitnehmer (Dritte und Geschäftsfreunde) einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und für Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben.

Die Pauschalierung ist jedoch nur insoweit möglich, als dass

  • die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung oder
  • je Empfänger für die gesamten Aufwendungen im Wirtschaftsjahr
  • geringer als 10.000 EUR sind.

Dies gilt nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit

  • die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.

§ 37b EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Pauschalierungswahlrecht ein. Der Steuerpflichtige kann also die grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer im Wege der Pauschalierung als eigene übernehmen. Die Sachzuwendungen und die Pauschsteuer bleiben dann bei der Ermittlung der Einkünfte des Zuwendungsempfängers außer Ansatz.

Das Pauschalierungswahlrecht muss nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (Kunden, Geschäftsfreunde, deren Arbeitnehmer) für alle Zuwendungen und Geschenke eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden. Entsprechendes gilt für die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen.[1] Insoweit hat der Steuerpflichtige nur die Wahl zwischen dem vollständigen Verzicht der Pauschalierung und der Pauschalierung sämtlicher Sachzuwendungen.

Die Pauschalierungswahlrechte nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG und nach § 37b Abs. 2 Satz 1 EStG können allerdings unabhängig voneinander wahrgenommen werden. Mit anderen Worten: Der Schenker kann die Zuwendungen an Geschäftsfreunde der Pauschalversteuerung unterziehen, die Zuwendungen an Arbeitnehmer jedoch nicht und umgekehrt. Im jeweils eigenen Pauschalierungskreis ist einheitlich zu pauschalieren oder nicht.

9.1 Widerruflichkeit der eingeräumten Pauschalierungswahlrechte

Nach dem Urteil des BFH vom 15.6.2016 sind die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte widerruflich.[1]

Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Regelung, die den Widerruf des Wahlrechts ausschließt. Antrags- oder Wahlrechte, die nicht ausdrücklich unwiderruflich ausgestaltet sind, könnten anderweitig ausgeübt werden, solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist. Außerdem darf die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein.

In der Gesetzesbegründung bei der Einführung des § 37b EStG steht zwar, dass das eingeräumte Pauschalierungswahlrecht nicht widerrufen werden kann.[2]

Da jedoch der Gesetzeswortlaut die Widerruflichkeit nicht ausschließt, ist der Widerruf des Wahlrechts zulässig. Nach Auffassung des BFH sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift für deren Widerruflichkeit.

[2] BT-Drucks. 16/2712, S. 55.

9.2 Ausübung des Widerrufsrechts

Soll von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden, genügt hierfür allerdings eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht. Auch die Abgabe des Widerrufs im Einspruchs- oder Klageverfahren ist nicht ausreichend. Nach Ansicht des BFH ist der Widerruf als "actus contrarius" der Wahlrechtsausübung in derselben Form wie das Wahlrecht auszuüben.

Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung nach § 37b Abs. 4 EStG. Das wiederum bedeutet, dass das Widerrufsrecht durch Abgabe einer geänderten (ggf. auf "Null" lautenden) Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt auszuüben ist.

I

 
Hinweis

Was bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern gilt

Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH sind regelmäßig Arbeitnehmer, sodass Geschenke, die sie persönlich erhalten, i. d. R. nicht als Arbeitslohn zu versteuern sind.

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