Nach § 37b Abs. 1 EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer für Nichtarbeitnehmer (Dritte und Geschäftsfreunde) einheitlich mit einem Pauschsteuersatz von 30 % erheben für

  • alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen,
  • die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und
  • für Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, die nicht in Geld bestehen.

Dies gilt auch für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit die Zuwendungen nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden[1]

§ 37b EStG räumt dem Steuerpflichtigen ein Pauschalierungswahlrecht ein. Der zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende kann die grundsätzlich beim Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer im Wege der Pauschalierung als eigene Steuer übernehmen. Die Sachzuwendungen und die Pauschsteuer bleiben dann bei der Einkünfteermittlung des Zuwendungsempfängers außer Ansatz.

Das Pauschalierungswahlrecht muss bei Sachzuwendungen an Nichtarbeitnehmer (Kunden, Geschäftsfreunde, deren Arbeitnehmer) für alle Zuwendungen und Geschenke eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausgeübt werden.[2] Entsprechendes gilt für die Pauschalierungsmöglichkeit bei Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen.

Insoweit hat der Steuerpflichtige nur die Wahl zwischen

  • dem vollständigen Verzicht der Pauschalierung und
  • der Pauschalierung sämtlicher Sachzuwendungen.

Die Pauschalierungswahlrechte[3] können allerdings unabhängig voneinander wahrgenommen werden. Mit anderen Worten: Der Zuwendende kann die Zuwendungen an Geschäftsfreunde der Pauschalversteuerung unterziehen, die Zuwendungen an Arbeitnehmer jedoch nicht, und umgekehrt. Nur im eigentlichen Pauschalierungskreis ist einheitlich zu pauschalieren oder nicht.

4.1 Widerruflichkeit der eingeräumten Pauschalierungswahlrechte

Nach dem Urteil des BFH vom 15.6.2016[1] sind die in § 37b EStG eingeräumten Wahlrechte widerruflich, wenn der Wortlaut einer Vorschrift

  • den Widerruf nicht ausdrücklich ausschließt oder
  • die Antrags- und Wahlrechte dem Grunde nach einer zeitlichen Begrenzung unterliegen.

Demnach können nach ständiger Rechtsprechung des BFH solche unwiderruflichen Antrags- und Wahlrechte

  • anderweitig ausgeübt werden,
  • solange der entsprechende Steuerbescheid nicht formell und materiell bestandskräftig ist.
  • Außerdem darf die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sein.

Zwar soll nach der Gesetzesbegründung das eingeräumte Pauschalierungswahlrecht nicht widerrufen werden können.[2]

Jedoch gibt der Gesetzeswortlaut für diese Auslegung nichts her. Nach Auffassung des BFH sprechen Sinn und Zweck der Vorschrift für deren Widerrufbarkeit.

[2] BT-Drucks. 16/2712 S. 55.

4.2 Ausübung des Widerrufsrechts: Geänderte Lohnsteuer-Anmeldung

Soll von dem Widerrufsrecht Gebrauch gemacht werden, genügt hierfür allerdings eine formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt nicht. Auch die Abgabe des Widerrufs im Einspruchs- oder Klageverfahren ist nicht ausreichend. Nach Ansicht des BFH ist der Widerruf in derselben Form auszuüben, in der das ursprüngliche Wahlrecht ausgeübt worden ist.

Ausgeübt werden die Pauschalierungsmöglichkeiten nach § 37b Abs. 1 und Abs. 2 EStG durch Abgabe einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung nach § 37b Abs. 4 EStG. Das wiederum bedeutet, dass das Widerrufsrecht durch Abgabe einer geänderten, u. U. auf "Null" lautenden Pauschsteueranmeldung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt auszuüben ist.

Im entschiedenen Fall verneinte der BFH – im Gegensatz zum Finanzgericht – eine wirksame Ausübung des Widerrufsrechts, da dort der Steuerpflichtige seine Entscheidung zur Anwendung der Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht zurückgenommen hat. Dies genügt nach Auffassung des BFH nicht den Anforderungen an einen wirksamen Widerruf der Pauschalbesteuerung.

4.3 Abzugsverbot für pauschale Einkommensteuer auf Geschenke

Nach dem BFH-Urteil vom 30.3.2017 unterliegt die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt.[1]

Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei der pauschalen Einkommensteuer um eine Betriebsausgabe, die den Gewinn nicht mindern darf. Übernimmt der Schenker nach § 37b EStG die Steuer des Beschenkten, wendet er diesem einen weiteren Vorteil zu. Die Steuer ist laut BFH Teil des Geschenks.

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung aufgrund dieses BFH-Urteils nicht geändert. Das BFH-Urteil vom 30.3.2017 wurde vom BMF am 12.9.2017 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und mit einer Fußnote versehen. Danach wendet die Finanzverwaltung ihre Vereinfachungsregel vom 19.5.2015 weiterhin an. Somit ist bei Geschenken an Arbeitnehmer nach wie vor allein auf den Betrag der Zuwendung abzu...

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