Ausnahmsweise ist – entgegen dem Gesetzeswortlaut – nicht auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern auf den Teilwert abzustellen, wenn es sich bei dem Geschenk um ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens handelt und der Buchwert niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist. In diesem Fall müssen die aktuellen (fiktiven) Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Schenkung (Teilwert) ausschlaggebend sein; auf den mehr oder weniger zufälligen Buchwert kann es nicht ankommen.[1] Werden Vermögensvorteile zugewandt, für die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen (z. B. Überlassung von Arbeitskräften), ist der betriebliche Aufwand anzusetzen.[2]
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