Ausnahmsweise ist – entgegen dem Gesetzeswortlaut – nicht auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern auf den Teilwert abzustellen, wenn es sich bei dem Geschenk um ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens handelt und der Buchwert niedriger als die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist. In diesem Fall müssen die aktuellen (fiktiven) Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Zeitpunkt der Schenkung (Teilwert) ausschlaggebend sein; auf den mehr oder weniger zufälligen Buchwert kann es nicht ankommen.[1] Werden Vermögensvorteile zugewandt, für die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen (z. B. Überlassung von Arbeitskräften), ist der betriebliche Aufwand anzusetzen.[2]

[1] Korn u. a. in: Korn, EStG, § 4 Rn. 915; Schmidt/Loschelder, EStG, 41. Aufl. 2022, § 4 Rn. 358 allerdings mit dem Hinweis, dass dies strittig sei.
[2] Korn u. a. in: KOrn, EStG, § 4 Rn. 915.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge