Geschenke an eigene Arbeitnehmer fallen nicht unter § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG. Arbeitnehmer sind auch die Rechtsnachfolger dieser Personen, soweit sie Arbeitslohn aus dem früheren Dienstverhältnis ihres Rechtsvorgängers beziehen.[1]

Die Abzugsbeschränkung gilt für Geschenke an "Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind", d. h., die zu ihm nicht in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen. Entscheidend für die Beantwortung der Frage, ob der Empfänger des Geschenks ein Arbeitnehmer ist, ist der Zeitpunkt der Schenkung. Liegt in diesem Zeitpunkt eine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Steuerrechts vor, greifen die Regelungen des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht ein. Fremde Arbeitnehmer sind keine Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, sodass § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG anwendbar ist.[2] Nur der Arbeitgeber selbst soll dem Arbeitnehmer etwas schenken dürfen, zum Teil sogar steuerfrei.

Geschenke eines Chefarztes an Mitarbeiter des Krankenhauses

Weihnachtsgeschenke eines angestellten Chefarztes, der im Krankenhaus unter Mithilfe der Mitarbeiter seiner Abteilung, die in keinem Arbeitsverhältnis zu ihm stehen, eine freiberufliche Arztpraxis ausübt, sind Betriebsausgaben bei den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Diese Betriebsausgaben unterliegen jedoch der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, d. h. lediglich Geschenke mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 35 EUR je Empfänger und Wirtschaftsjahr sind zum Abzug zugelassen, wenn sie gesondert aufgezeichnet sind.[3]

Keine Arbeitnehmer sind z. B. Personen, zu denen ein Auftrags-, Geschäftsbesorgungs- oder Werkvertragsverhältnis besteht. Auch Personen, zu denen ständige Geschäftsbeziehungen bestehen, z. B. selbständige Handelsvertreter, sind keine Arbeitnehmer.[4]

Das Abzugsverbot gilt auch für Zuwendungen an juristische Personen.[5],

Geschenke an eine Kapitalgesellschaft

Eine Kapitalgesellschaft ist ein einziger Empfänger. Das Gleiche gilt für einen Verein. Werden allerdings mehrere Geschenke nicht an die Körperschaft als solche gerichtet, sondern z. B. jedem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein Geschenk persönlich zugewendet, dann können sie nicht zu einem die Grenze von 35 EUR übersteigenden Geschenk an die Gesellschaft zusammengefasst werden.

Geschenke an eine Personengesellschaft

Bei Zuwendungen an einzelne Gesellschafter einer Personengesellschaft ist auf den einzelnen Gesellschafter abzustellen[6]. Anders verhält es sich, wenn Empfänger der Schenkung die Personengesellschaft selbst ist, d. h. der geschenkte Gegenstand zu ihrem Gesellschaftsvermögen i. S. d. § 718 BGB gehört.Die 35 EUR-Grenze vervielfältigt sich dann nicht entsprechend der Zahl der Gesellschafter.

 
Praxis-Tipp

Kranzspenden und Blumen sind keine Geschenke

Das Vorliegen eines Geschenks setzt begrifflich einen Empfänger (Bereicherten) voraus. Deshalb sind z. B. Kranzspenden und Blumen anlässlich der Beerdigung eines Geschäftsfreunds keine Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.[7]

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