Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG tritt dessen Rechtsfolge auch ein, wenn die unentgeltliche Zuwendung dem Empfänger Betriebsausgaben oder Werbungskosten erspart und deshalb bei ihm nicht zu den Kosten der Lebensführung[1] gehört. Im Schrifttum wird unter einschränkender Auslegung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG die Ansicht vertreten, dass unter die genannte Vorschrift nur solche Geschenke fallen, die auch eine Berührung zur Lebensführung und zur wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Geschäftsfreunde des Steuerpflichtigen haben.

Betrieblich veranlasste Geschenke, die der Empfänger als notwendiges Betriebsvermögen behandeln muss und bei denen auch ihrer Art nach nur eine betriebliche Nutzung möglich ist, fallen danach nicht unter die Abzugsbeschränkung.[2], Deshalb werden z. B. folgende Geschenke nicht vom Abzugsverbot erfasst:

  • Eine Brauerei schenkt einem Gastwirt Gläser mit Brauereiaufdruck.[3]
  • Ein Tabakgroßhändler schenkt einem Gastwirt mit einem Werbehinweis versehene Aschenbecher zur Verwendung in den Räumen der Gaststätte.[4]
  • Ein Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse stellt Krankenhäusern und Ärzten medizinische Fachbücher, Rezeptblöcke, Ärztemuster, Arztpraxisgegenstände wie z. B. Blutdruckmessgeräte, Notfallkoffer u. Ä. unentgeltlich zur Verfügung.[5]
  • Ein Schriftsteller gewährt Bibliotheken, anderen öffentlichen Einrichtungen und – zwecks fachwissenschaftlichen Austauschs – Hochschulkollegen Buchpräsente.[6]
[3] Bordewin, DStZ 1981 S. 507, 508.
[4] Bordewin, BB 1975 S. 127, 128.
[5] BMF, Schreiben v. 3.8.1981, BB 1981 S. 1383; OFD Münster, Verfügung v. 14.4.1989, DStR 1989 S. 393.

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