Das Wahlrecht zur Anwendung der Pauschalierung der Einkommensteuer ist nach § 37b Abs. 1 Satz 1 EStG einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahrs gewährten Zuwendungen, mit Ausnahme der die Höchstbeträge nach § 37b Abs. 1 Satz 3 EStG übersteigenden Zuwendungen, auszuüben. Der Steuerpflichtige hat nur die Wahl zwischen dem vollständigen Verzicht auf Pauschalierung und der Pauschalierung sämtlicher Sachzuwendungen. Es können somit nicht Zuwendungen selektiv herausgegriffen werden, auf die die Pauschalierung angewandt wird.

Das Erfordernis der Einheitlichkeit der Pauschalierung bedeutet jedoch nicht, dass die Pauschalierung sowohl für Arbeitnehmer als auch für Nichtarbeitnehmer erfolgen muss. Für Zuwendungen an Dritte und an eigene Arbeitnehmer kann das Pauschalierungswahlrecht nach § 37b EStG jeweils gesondert ausgeübt werden.[1]

Die Zuwendungen sind mit den Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer zu bewerten.[2]

Sachzuwendungen bis 10 EUR müssen nicht in die Pauschalierung einbezogen werden

Nach Auffassung der Finanzverwaltung[3] sind Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen, bei der Anwendung des § 37b ESt als Streuwerbeartikel anzusehen und brauchen daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift einbezogen zu werden. Der BFH[4]

hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung zwar entschieden, dass § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG auch Geschenke erfasst, deren Anschaffungskosten oder Herstellungskosten 10 EUR nicht übersteigen. Die Finanzverwaltung hält jedoch an ihrer Vereinfachungsregelung fest.

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