Handelt es sich bei der Zuwendung um eine sog. Aufmerksamkeit bzw. eine Zuwendung aus überwiegend betrieblichem Interesse, unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer.[1] Die Vorsteuer aus der Anschaffung der Zuwendung ist beim Unternehmer abzugsfähig (sofern er zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze tätigt und eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt).

 
Praxis-Beispiel

Aufmerksamkeiten bzw. Zuwendung aus überwiegend betrieblichem Interesse

  • gelegentliche Sachzuwendungen bis zu einem Wert von 60 EUR an das Personal oder dessen Angehörige anlässlich persönlicher Ereignisse.[2]
  • Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber dem Personal zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich überlässt,
  • Speisen, die der Arbeitgeber dem Personal anlässlich und während eines außergewöhnlichen Arbeitseinsatzes im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse überlässt und deren Wert 60 EUR nicht übersteigt,
  • die Überlassung von Arbeitsmitteln zur beruflichen Nutzung einschließlich der typischen Berufskleidung,
  • Zuwendungen im Rahmen von Betriebsveranstaltungen bis zu 110 EUR einschließlich Umsatzsteuer je Arbeitnehmer und Betriebsveranstaltung (entsprechend den lohnsteuerlichen Vorgaben).[3]
 
Wichtig

Gesetzliche Änderung im Lohnsteuerrecht ohne Auswirkung auf die Umsatzsteuer

Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde aus der bisherigen lohnsteuerlichen 110 EUR-Freigrenze der Finanzverwaltung ab 2015 ein gesetzlicher Freibetrag. Als Arbeitslohn gilt also nur noch der übersteigende Betrag. An der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung[4] ändert sich dadurch jedoch nichts; hier wird weiterhin von einer Freigrenze ausgegangen.[5]

Im Rahmen der gesetzlichen Änderung wurde auch die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechungsänderung durch die BFH-Urteile vom 16.5.2013[6] – zumindest ab 2015 – "ausgehebelt".

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