Wird ein Pkw von einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter überlassen, der diesen Pkw sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch für private Zwecke nutzt, erhält die Personengesellschaft aus der Anschaffung und aus den laufenden Betriebskosten den vollen Vorsteuerabzug, sofern der Pkw insgesamt zum Unternehmen gehört.
Wegen der Besteuerung der Überlassung zu privaten Zwecken ist zu unterscheiden, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Überlassung erfolgt.[1]
bei unentgeltlicher Überlassung | hat die Gesellschaft eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu besteuern. Wegen der Bemessungsgrundlage vgl. Ausführungen in Tz. 3. |
bei entgeltlicher Überlassung z. B. durch Vermietung oder durch Belastung des Privatkontos des Personengesellschafters für die private Nutzungsmöglichkeit[2] |
ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich das vereinbarte und gezahlte (Netto-)Entgelt. Wg. der Überlassung an eine nahe stehende Person wird das Finanzamt u. U. prüfen, ob sich nach der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG eine höhere Umsatzsteuer ergibt. |
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