Wird ein Pkw von einer Personengesellschaft an einen Gesellschafter überlassen, der diesen Pkw sowohl für Zwecke der Gesellschaft als auch für private Zwecke nutzt, erhält die Perso­nengesellschaft aus der Anschaffung und aus den laufenden Betriebskosten den vollen Vor­steuerabzug, sofern der Pkw insgesamt zum Unternehmen gehört.

Wegen der Besteuerung der Überlassung zu privaten Zwecken ist zu unterscheiden, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Überlassung erfolgt.[1]

 
bei unentgeltlicher Überlassung hat die Gesellschaft eine Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG zu besteuern. Wegen der Bemessungsgrundlage vgl. Ausführungen in Tz. 3.

bei entgeltlicher Überlassung

z. B. durch Vermietung oder durch ­Belastung des Privatkontos des Personengesellschafters für die private Nutzungsmöglichkeit[2]

ist die Bemessungsgrundlage grundsätzlich das vereinbarte und gezahlte (Netto-)Entgelt.

Wg. der Überlassung an eine nahe stehende Person wird das Finanzamt u. U. prüfen, ob sich nach der Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG eine höhere Umsatzsteuer ergibt.

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