Ermittelt der Unternehmer ertragsteuerlich den Privatnutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes[1] Fahrtenbuch[2], ist von diesem Wert auch umsatzsteuerlich auszugehen. In die Bemessungsgrundlage sind jedoch diejenigen Ausgaben nicht einzubeziehen, für die der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug hatte (z. B. Kfz-Versicherung und -Steuer; Absetzung für Abnutzung, wenn das Fahrzeug privat eingelegt oder von einem Nichtunternehmer erworben wurde; steuerfreie Garagenmiete).[3]

Dabei gehören die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebstätte umsatzsteuerlich zu den unternehmerischen Fahrten, also nicht zu den Privatfahrten.[4]

 
Achtung

Fahrtenbuch nicht anwendbar bei Privatnutzung von Fahrräder

Die Fahrtenbuchmethode ist nach Verwaltungsauffassung für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.[5]

 
Wichtig

Ausgaben, die zur Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe/Privatnutzung gehören

Zur Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe gehören laufende vorsteuerbelastete Betriebskosten (Benzin, Öl etc.), Reparaturkosten, Unfallkosten, Anschaffungskosten des Fahrzeugs verteilt auf 5 Jahre (soweit für die Anschaffung ein Vorsteuerabzug zulässig war).[6]

[1] Zu den umsatzsteuerlichen Anforderungen eines Fahrtenbuchs vgl. FG München, Urteil v. 18.9.2012, 2 K 687/10.
[3] Für zwischen dem 31.12.2018 und 1.1.2022 (bzw. 1.1.2031) angeschaffte Elektrofahrzeuge sowie Plugin-Hybridfahrzeuge ist ertragsteuerlich bei den o. g. Ausgaben die Pkw-Abschreibung nur zu 50 % (bzw. zu 25 %) einzubeziehen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG (bzw. Nr. 3); geändert durch das JStG 2018 (bzw. "JStG 2019")). Dies gilt jedoch umsatzsteuerlich nicht.
[6] Vgl. § 10 Abs. 4 Nr. 2 Satz 3 UStG; dagegen wird ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich bei der Überlassung von Dienstfahrzeugen an Arbeitnehmer eine Nutzungsdauer von 6 Jahren angesetzt.

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