Ermittelt der Unternehmer ertragsteuerlich den Privatnutzungsanteil durch ein ordnungsgemäßes[1] Fahrtenbuch[2], ist von diesem Wert auch umsatzsteuerlich auszugehen. In die Bemessungsgrundlage sind jedoch diejenigen Ausgaben nicht einzubeziehen, für die der Unternehmer keinen Vorsteuerabzug hatte (z. B. Kfz-Versicherung und -Steuer; Absetzung für Abnutzung, wenn das Fahrzeug privat eingelegt oder von einem Nichtunternehmer erworben wurde; steuerfreie Garagenmiete).[3]
Dabei gehören die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebstätte umsatzsteuerlich zu den unternehmerischen Fahrten, also nicht zu den Privatfahrten.[4]
Fahrtenbuch nicht anwendbar bei Privatnutzung von Fahrräder
Die Fahrtenbuchmethode ist nach Verwaltungsauffassung für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.[5]
Ausgaben, die zur Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe/Privatnutzung gehören
Zur Bemessungsgrundlage für die Wertabgabe gehören laufende vorsteuerbelastete Betriebskosten (Benzin, Öl etc.), Reparaturkosten, Unfallkosten, Anschaffungskosten des Fahrzeugs verteilt auf 5 Jahre (soweit für die Anschaffung ein Vorsteuerabzug zulässig war).[6]
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