Wird die Dezembermiete erst im Januar des Folgejahres beglichen, handelt es sich um Aufwendungen, die das abgelaufene Wirtschaftsjahr betreffen. Die Aufwendungen sind als sonstige Verbindlichkeiten zu passivieren. Eine sonstige Verbindlichkeit ist dann zu passivieren, wenn es sich um Aufwand handelt, der wirtschaftlich dem abgelaufenen Geschäftsjahr zuzuordnen ist, aber die entsprechende Zahlung erst nach dem Bilanzstichtag getätigt wird. Das Konto "Sonstige Verbindlichkeiten" ist ein Bestandskonto.

Für Vermieter ist entsprechend zu Verfahren. Die Mieteinnahme für den Dezember führt nach den Grundsätzen der periodengerechten Abgrenzung regelmäßig zu Erträgen im abgelaufenen Geschäftsjahr. Vermieter weisen hier ihre Mieterträge als Forderungen aus Lieferung und Leistung aus.

 
Praxis-Beispiel

Fortführung des Beispiels Lies und Fri & Til (zu 3.):

Aufgrund einer Vielzahl von Fristabläufen und Arbeiten zum Jahresende war die Steuerkanzlei Fri & Til im Dezember 03 so ausgelastet, dass sie vergisst die Miete für Dezember 03 an den Vermieter Lies zu überweisen. Fri & Til nehmen die Mietzahlung umgehend am 2.1. an Lies vor, bei welchem sie am 3.1. eingeht. Auch hier liegt die ordnungsgemäße Dauerrechnung bereits seit Abschluss des Mietvertrages vor.

Lies (Vermieter) bucht:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1400/1200 Forderung aus Lieferungen und Leistungen 5.355 2752/4862 Erlöse aus Vermietung und Verpachtung 19 % USt 4.500
      1776/3806 Umsatzsteuer 19 % 855

Fri & Til (Mieter) buchen:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1600/3300 Verbindlichkeiten aus Lieferung und Leistung 4.500 1200/1800 Bank 5.355
1576/1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % 855      

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