Danach kann der Mietzins bei Veränderung der Bezugsgröße oder bei Ablauf einer bestimmten Zeit erhöht werden. Im Falle einer diesbezüglichen Änderung erhöht sich der Mietzins allerdings nicht automatisch, sondern stellt nur eine Voraussetzung für eine Mieterhöhung dar. Die Mieterhöhung bedarf vielmehr einer selbstständigen Vereinbarung.

Als Bezugsgröße wird i. d. R. der Verbraucherpreisindex gewählt. Als Maßstab für eine Neufestsetzung kommen in Betracht:

  • Indexentwicklung,
  • Sachverständigengutachten,
  • Bestimmung durch einen Vertragsteil nach § 315 BGB
  • Bestimmung durch einen Dritten gem. § 317 BGB.
 
Praxis-Beispiel

Leistungsvorbehaltsklausel

Erhöht sich der vom statistischen Bundesamt festgestellte Verbraucherindex für Deutschland auf Basis 2016 = 100 gegenüber dem Stand im Monat des Mietbeginns, so kann der Vermieter zum 1.1. eines jeden Jahres eine Mietzinserhöhung verlangen, wobei Erhöhungsmaßstab die Indexveränderung sein soll.

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