Zwar gilt die Betriebskostenverordnung nur für öffentlich geförderten, preisgebundenen Wohnraum. Bei der Geschäftsraummiete können diese allerdings als Orientierung für die in Betracht kommenden Nebenkosten und deren Verteilung auf Mieter und Vermieter herangezogen werden.

Die monatlichen Zahlungen, die üblicherweise mit dem Mietzins überwiesen werden, sind nur Vorauszahlungen. D. h. aber nicht, dass der Mieter deren Zahlung verweigern kann. Denn die Nichtzahlung der Nebenkostenvorauszahlungen berechtigt den Vermieter zur Kündigung der Geschäftsraummiete.

Dabei kann die Abrechnungsperiode zwischen den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Dabei sollte genau darauf geachtet werden, dass die Abrechnungsperiode des Mietvertrags mit der Abrechnungsperiode der Nebenkosten identisch ist. Denn ansonsten sind Auseinandersetzungen unausweichlich.

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