Unbefristete Mietverhältnisse enden durch Kündigung, befristete Mietverhältnisse durch Vertragsablauf.

Bei unbefristeten Mietverhältnissen ist eine ordentliche Kündigung spätestens am 3. Werktag eines Kalendervierteljahres zum Ablauf des nächsten Kalendervierteljahres zulässig, d. h. erst nach rund 6 Monaten.[1] Allerdings können die Parteien abweichende Vereinbarungen treffen.

Ausnahmsweise kommt beim unbefristeten Geschäftsraummietvertrag eine Kündigung aus wichtigem Grund in Betracht. Derart wichtige Gründe können vertraglich geregelt werden. Einige außerordentliche Kündigungsgründe ergeben sich aus dem Gesetz. Das sind z. B. vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsverzug, sonstige erhebliche Vertragsverletzung bzw. für den Mieter die Nichtgewährung des Gebrauchs oder Gesundheitsgefährdung.[2]

 
Hinweis

Beendigung der gewerblichen Tätigkeit

Die Beendigung der gewerblichen Tätigkeit oder wirtschaftliche Schwierigkeiten stellen keine wichtigen Gründe dar, die eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Ein befristetes Mietverhältnis kann während der Vertragsdauer nur aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden. Ansonsten kommt ein einvernehmlicher Aufhebungsvertrag in Betracht.

Es sei an dieser Stelle noch darauf hingewiesen, dass bei befristeten Mietverhältnissen Verlängerungs- und Optionsklauseln vereinbart werden können.

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