Rz. 19

Nach IFRS 3 und IAS 38 ist ein erworbener Geschäfts- oder Firmenwert anzusetzen (Aktivierungsgebot). IAS 38 unterteilt immaterielle Vermögensgegenstände in solche mit begrenzter und solche mit unbegrenzter Nutzungsdauer; zu Letzteren zählt der Geschäfts- oder Firmenwert. Damit entfällt eine planmäßige Abschreibung (IAS 38.107). Zugelassen wird bei Wertminderung (impairment) eine außerplanmäßige Abschreibung (IAS 38.109). Mit dem sog. impairment only approach, einem Wertminderungstest, wird jährlich überprüft, ob der Buchwert des Goodwill gesunken ist. Es wird ein recoverable amount (i. d. R. Ertragswert) ermittelt, dem die einzelnen Vermögenswerte und Schulden gegenübergestellt werden. Der buchmäßige Goodwill wird mit diesem sog. implied goodwill verglichen; ist dieser niedriger, kommt es zu einer außerplanmäßigen Abschreibung.[1]

Die zur Ermittlung des implied goodwill anzuwendenden Bewertungsmaßnahmen werden vom IDW in der Stellungnahme IDW RS HFA 40, Rz. 70ff. dargestellt. Zur Anwendung kommt die Fair-Value-Hierarchie des IFRS 13.[2]

[1] S. "Konsolidierung von Kapital und Schulden", Rz. 21.

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