(1) Die Gesamtvollstreckung ist einzustellen:

 

1.

nach Verteilung des Erlöses und nach Prüfung des Abschlussberichts des Verwalters;

 

2.

nach Eintritt der Rechtskraft des Vergleichsbeschlusses;

 

3.

wenn sich während des Verfahrens ergibt, dass die Kosten des Verfahrens nicht gedeckt werden können;

 

4.

wenn der Schuldner während des Verfahrens die Einstellung beantragt und entweder alle Gläubiger zustimmen oder der Eröffnungsgrund (§ 1 Abs. 1) beseitigt ist.

 

(2) 1Der Einstellungsbeschluss ist dem Schuldner und dem Verwalter zuzustellen und öffentlich bekannt zu machen. 2Die in § 6 Abs. 2 genannten Behörden sind von der Einstellung zu benachrichtigen.

 

(3) Der Beschluss ist unanfechtbar, wenn die Einstellung nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 erfolgt.

 

(4) Den registerführenden Behörden ist der Einstellungsbeschluss mit dem Ersuchen zu übersenden, die erforderlichen Eintragungen vorzunehmen.

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