(1) 1Der Eröffnungsbeschluss ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekannt zu machen. 2Er ist an den Schuldner und an den vom Gericht bestellten Verwalter zuzustellen.

 

(2) Der Eröffnungsbeschluss ist zu übersenden an

 

1.

die zuständige Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer;

 

2.

das Zustellpostamt für den Fall, dass die Entgegennahme der Sendungen nur durch den Verwalter erfolgen soll;

 

3.

die Kreditinstitute des Schuldners;

 

4.

die registerführenden Behörden mit dem Ersuchen um Eintragung der Eröffnung der Gesamtvollstreckung in das Register soweit das Unternehmen oder Grundstücke oder Gebäude des Schuldners in einem Register eingetragen sind.

 

(3) Der Verwalter hat denjenigen den Eröffnungsbeschluss zu übersenden, von denen bis zum Ablauf der Anmeldefrist bekannt wird, dass ihnen Forderungen oder sonstige Rechte gegen den Schuldner zustehen oder dass sie dem Schuldner zu einer Leistung verpflichtet sind.

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