§ 1 Abs. 3d AStG in der Fassung des verabschiedeten Wachstumschancengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen innerhalb einer multinationalen Unternehmensgruppe, aus denen einkünftemindernder Aufwand des Steuerpflichtigen (Finanzierungsempfänger) resultiert, nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entsprechen sollen. Der Begriff der Finanzierungsbeziehung ist weit gefasst und erfasst neben Darlehensbeziehungen die Nutzung und Bereitstellung von Fremdkapital oder fremkapitalähnlicher Instrumente. Eine multinationale Unternehmensgruppe soll gem. § 90 Abs. 3 Satz 4 AO i. V. m. § 1 Abs. 2 AStG bei mindestens in zwei verschiedenen Staaten ansässigen nahestehenden Personen oder Unternehmen mit mindestens einer ausländischen Betriebsstätte vorliegen.

Die Voraussetzungen nicht-fremdüblicher Finanzierungsbeziehungen i. S. d. § 1 Abs. 3d AStG orientieren sich nicht primär an tatsächlichen fremdüblichen Finanzierungsbeziehungen zwischen Dritten. Die Norm macht eine Fremdüblichkeit von Finanzierungsbeziehungen stattdessen vorranging von Nachweisen des Steuerpflichtigen abhängig. Denn gem. § 1 Abs. 3d AStG sind die betroffenen Finanzierungsbeziehungen nicht fremdüblich,

  • wenn der Finanzierungsempfänger nicht glaubhaft machen kann, dass er den Kapitaldienst für die gesamte Laufzeit der Finanzierungsbeziehung von Anfang an hätte erbringen können und die Finanzierung wirtschaftlich benötigt und für den Unternehmenszweck verwendet oder
  • soweit ein seitens des Finanzierungsempfänger zu entrichtender Zinssatz für eine grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehung mit einer ihm nahestehenden Person den Zinssatz übersteigt, zu dem sich das Unternehmen unter Zugrundelegung des Ratings für die Unternehmensgruppe gegenüber fremden Dritten finanzieren könnte. Im Einzelfall kann der Steuerpflichtige nachweisen, dass ein aus dem Unternehmensgruppenrating abgeleitetes Rating dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht.

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