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Die Beteiligung am endgültigen Verlust verpflichtet die Genussrechtsinhaber zur Teilnahme am Verlust bei der Liquidation oder bei der Insolvenz der Gesellschaft.[1] Diese Form der Verlustbeteiligung lässt sich durch eine Nachrangabrede realisieren.[2] Dadurch werden die Ansprüche der Genussrechtsinhaber im Fall der Liquidation oder der Insolvenz der Gesellschaft erst nach den Ansprüchen der restlichen (vorrangigen) Gläubiger bedient.

[1] Vgl. Capelle, Der Genussschein als kapitalmarktfähiges Instrument der Eigenfinanzierung von Aktiengesellschaften, 1989, S. 178 (Diss.).
[2] Vgl. hierzu sowie zum Folgenden Frantzen, Genussscheine, 1993, S. 129.

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