Wie oben dargestellt, obliegt die Pflicht zur Aufstellung des Jahresabschlusses einer Genossenschaft nach § 33 GenG dem Vorstand. Nach der Aufstellung sind der Jahresabschluss und der ihn ergänzende Lagebericht unverzüglich dem Aufsichtsrat der Genossenschaft vorzulegen.[1]

Der Aufsichtsrat prüft den Jahresabschluss nebst Lagebericht und erstattet hierüber einen Bericht. Mit diesen Anmerkungen hat eine Vorlage an die Generalversammlung der Genossenschaft zu erfolgen.[2] Zudem legt der Aufsichtsrat auch einen Vorschlag über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. über die Deckung eines Jahresfehlbetrags vor.

Über die Feststellung des Jahresabschlusses hat sodann die Generalversammlung zu befinden. Diese hat in den ersten 6 Monaten des neuen Geschäftsjahres zu erfolgen.[3]

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