Rz. 23

Wenn das Geschäftsguthaben bei dem Mitglied Privatvermögen[1] darstellt, sind die Einkünfte (Dividenden) gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzurechnen. Gemäß § 20 Abs. 9 EStG wird pro Person ein Sparer-Pauschbetrag i. H. v. 1.000 EUR (Ehegatten 2.000 EUR) gewährt. Die Steuerpflicht darüber hinausgehender Einkünfte aus Kapitalvermögen gelten grundsätzlich mit dem pauschalen Abzug der Kapitalertragsteuer i. H. v. 25 % und ggf. anfallender Kirchensteuer hierauf als abgegolten, vgl. §§ 43, 43a EStG.

[1] Z. B. der Geschäftsanteil eines Arbeitnehmers an einer Kreditgenossenschaft oder freiwillig gezeichnete Geschäftsanteile ohne Bezug zur Geschäftsbeziehung mit der eG bei einer gewerblichen Genossenschaft in bestimmten Fällen.

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