Rz. 24

Die Pflichtbeteiligung der Geschäftsanteile an Genossenschaften stellt bei denjenigen Mitgliedern grundsätzlich Betriebsvermögen dar, die im Rahmen ihres Gewerbebetriebs mit der Genossenschaft in regelmäßiger Geschäftsbeziehung stehen.[1] Freiwillige Anteile, die von dem Genossen über die Pflichtbeteiligung hinaus gezeichnet wurden, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs[2] gewillkürtes Betriebsvermögen sein und somit auch im Privatvermögen gehalten werden, notwendiges Betriebsvermögen stellen sie nur dar, wenn sie für das Unternehmen eine konkrete und unmittelbare Funktion besitzen.[3] Ähnlich hat der Bundesfinanzhof inzwischen auch in einem anderen Fall entschieden: Genossenschaftsanteile, also auch die entsprechenden Pflichtanteile, können gewillkürtes Betriebsvermögen sein, sofern sie objektiv zur Förderung des Betriebs geeignet sind.[4]

Erbringt eine Genossenschaft ihre Förderleistung nicht selbst, sondern durch eine operativ tätige Tochtergesellschaft, dann ist nach der hier vertretenen Auffassung auch denkbar, die Pflichtanteile im Privatvermögen zu halten. Dies ist darin begründet, dass die Genossenschaft in diesem Fall nicht in einen direkten Leistungsaustausch mit dem Mitglied eintritt.[5] Wenn Genossenschaftsanteile im Betriebsvermögen enthalten sind, teilen die Dividenden das Schicksal der betrieblichen Einkünfte des Mitglieds und unterliegen dann ggf. auch der Gewerbesteuer.

[1] In der Vergangenheit ging die Finanzverwaltung sogar davon aus, dass sämtliche Geschäftsanteile Betriebsvermögen darstellen; vgl. OFD Düsseldorf, Verfügung v. 6.9.1993; OFD Münster, Verfügung v. 1.10.1993, BB 1993 S. 1979.
[3] Bode, in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 4 EStG Rz 41.
[4] BFH, Urteil v. 23.9.2009, IV R 14/07, BStBl 2010 II S. 227; Paul, in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 13 EStG Rz 31, Stand 12/2020.
[5] "Unmittelbare Funktion", vgl. Bode, in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 17. Aufl. 2018, § 4 EStG Rz 41.

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