Werden z. B. 2 Eigentumswohnungen erworben bzw. gebaut, wobei nur 1 Wohnung eigengenutzt werden soll, kann aufgrund der durch die Rechtsprechung geprägten Finanzierungsfreiheit[1] eine unterschiedliche Finanzierung in Betracht kommen. Dem Steuerpflichtigen steht es frei, wie er ein Objekt finanziert. Er kann zum Erwerb bzw. Bau der eigengenutzten Eigentumswohnung seine Eigenmittel voll einsetzen und die zweite – vermietete – Eigentumswohnung voll fremd finanzieren.[2] Die Zuordnungsentscheidung ist dann einkommensteuerrechtlich zu beachten, wenn sie tatsächlich durchgeführt wird, d. h. wenn und soweit der jeweilige Kredit der gesonderten Finanzierung konkret und objektiv nachprüfbar dient. Die Darlehenszinsen für die vermietete Eigentumswohnung kann er grundsätzlich in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen.

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