Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Schuldzinsen für unterschiedlich hoch verzinsliche Darlehen bei Anschaffung einer eigengenutzten und einer vermieteten Eigentumswohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach der BFH-Rechtsprechung ist bei der Herstellung eines Hauses mit einer vermieteten und einer eigengenutzten Wohnung für die Zuordnung von Fremd- und Eigenmitteln die -unter einer Gesamtwürdigung der Umstände zu ermittelnde- tatächliche Mittelverwendung maßgeblich. Die anfallenden Darlehenszinsen sind nach der Wohn- bzw. Nutzfläche auf die Wohnungen aufzuteilen, wenn die Herstellungskosten einheitlich abgerechnet und nicht getrennt für beide Wohnungen ausgewiesen sind.

2. Bei der Anschaffung schon fertiggestellter Objekte -bei der diese Rechtsgrundsätze entsprechend gelten- sind an der Nachweis der Zuordnungsentscheidung des Steuerpflichtige eher geringere Anforderungen zu stellen als in den vom BFH beurteilten "Herstellungsfällen".

3. Daher reicht es beim Kauf von je einer vermieteten und eigengenutzten Eigentumswohnung für die Zuordnung einzelner unterschiedlich verzinslicher Darlehen aus, wenn das -der Höhe nach zur Zahlung des Kaufpreises für eine Wohnung ausreichende- Darlehen mit dem höchsten Zinssatz nur durch die vermietete Wohnung dinglich abgesichert wird.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21

 

Gründe

I.

Streitig ist die Abziehbarkeit von Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger (Kl) sind zur Einkommensteuer zusammenveranlagte Eheleute. Im Jahre 1978 erwarben sie ein Grundstück in G -, das sie mit einem zu vermietenden Einfamilienhaus bebauen wollten. Hierzu kam es jedoch nicht, weil Baufirmen in Konkurs gingen und sich Rechtsstreitigkeiten mit Grundstücksnachbarn entwickelten. Die Kl machten in den Einkommensteuererklärungen für die Jahre ab 1978 die wegen der Finanzierung des Grundstückskaufs entstandenen Schuldzinsen als (vorweggenommene) Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend, ebenso im Streitjahr (1992).

Durch notariell beurkundeten Vertrag vom 21.6.1991 erwarben die Kl zwei Eigentumswohnungen in H Straße 30, zu einem Kaufpreis von insgesamt 1,2 Mio DM. Der Betrag entfiel laut Urkunde je zur Hälfte auf die einzelnen Wohnungen. Der Kaufpreis wurde nach den Angaben der Kl durch folgende Darlehen finanziert (vgl. Schreiben der früheren steuerlichen Vertreter der Kl. vom 7.6.1994):

300.000 DM

Post-, Spar- und Darlehensverein

(PSD) H

Darlehenskonten

410,

411

900.000 DM

PSD M

Darlehenskonten

480,

481,

482

Nach Ansicht des Beklagten (des Finanzamts -FA-) belief sich die Summe der Darlehen auf 1.300.000 DM (vgl. Einspruchsentscheidung vom 23.11.1994).

Ein Teilbetrag von 650.000 DM wurde vom Darlehenskonto 480 bei der PSD-Bank M abgebucht. Der effektive Jahreszins hierfür betrug 7,8 vH. In Höhe des Darlehensbetrages wurde die vermietete Wohnung mit einer Grundschuld belastet. Die Kl begehrten in der Einkommensteuererklärung 1992, die auf das Darlehen von 650.000 DM entfallenden Schuldzinsen (50.208 DM) allein der vermieteten Wohnung zuzuordnen, die übrigen Zinsen der eigengenutzten.

Die Kl sind außerdem Eigentümer der vermieteten Wohnungen B str. 4 und D Str. 21 in B Im Jahre 1990 wurden Darlehen zur Finanzierung der Objekte in B und in G durch Bauspardarlehen z.T. abgelöst. Die Zinsen für alle Bauspardarlehen beliefen sich im Streitjahr auf insgesamt 8.772 DM und sind nach Ansicht der Kl wie folgt zu verteilen:

B str.

2.394 DM

D Str.

5.355 DM

G

1.023 DM

Summe

8.772 DM

In der Einkommensteuererklärung 1992 hatten die Kl Schuldzinsen als Werbungskosten in folgender Höhe geltend gemacht:

D Str. 21

8.499 DM

B str. 4

21.199 DM

A Str. 30 (fremdvermietet)

50.207 DM

Das FA ließ für das Objekt D Str. Schuldzinsen von 4.000 DM und für das Objekt E str. Zinsen von 3.000 DM zum Abzug zu, (Einkommensteuerbescheid vom 14.10.1993, ergangen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung). Es schätzte die auf die beiden Objekte entfallenden Schuldzinsen in Anlehnung an die in früheren Veranlagungszeiträumen geltend gemachten. Gegen den Einkommensteuerbescheid wandten sich die Kl mit Einspruch.

Das FA erließ unter dem Datum des 23.11.1994 eine Einspruchsentscheidung und setzte die Einkommensteuer herauf. Es ließ Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Objekt G -wegen fehlender Einkünfteerzielungsabsicht außer Betracht. Auch nahm es hinsichtlich der Schuldzinsen für die Bauspardarlehen eine andere Verteilung auf die einzelnen Objekte vor und setzte für das Objekt G Zinsen von 3.847 DM an. Die Schuldzinsen für die vermietete Wohnung in H berücksichtigte es in Höhe der Hälfte der im Zusammenhang mit der Finanzierung beider Wohnung insgesamt angefallenen Zinsen, mithin in Höhe von 49.447 DM (= {50.208 DM + 21.200 DM + 8.499 DM + 18.987 DM}: 2).

Hiergegen richtet sich die Klage.

Die Kl beantragen, die mit Einkommensteuerbescheid 1992 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.11.1994 festgesetzte Einkommensteuer von 34.111 DM bzw. von dem nach dem Ergebnis des Erörterun...

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