Besteht ein Gebäude aus mehreren selbstständigen Gebäudeteilen und wird der Nutzungsumfang eines Gebäudeteils infolge einer Nutzungsänderung des Gebäudes ausgedehnt, bemisst sich die weitere AfA von der neuen Bemessungsgrundlage insoweit nach § 7 Abs. 4 EStG.[1]
AfA nach Nutzungsänderung
Eine im Jahr 2021 fertig gestellte und am 1.12.2021 erworbene Eigentumswohnung wird vom Dezember 2021 bis Februar 2023 vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt und ab März 2023 vermietet.
Anschaffungskosten im Jahr 2021 | 300.000 EUR | |
AfA-Verbrauch | ||
im Jahr 2021 | 1/12 von 2 % | 500 EUR |
Im Jahr 2022 | 2 % | 6.000 EUR |
im Jahr 2023 | 2/12 von 2 % | 1.000 EUR |
insgesamt | 7.500 EUR | |
Verbleibendes AfA-Volumen | 292.500 EUR | |
AfA ab Übergang zur Einkünfteerzielung | ||
im Jahr 2023 | 10/12 von 2 % | 5.000 EUR |
ab Jahr 2024 | je 2 % | 6.000 EUR |
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