Besteht ein Gebäude aus mehreren selbstständigen Gebäudeteilen und wird der Nutzungsumfang eines Gebäudeteils infolge einer Nutzungsänderung des Gebäudes ausgedehnt, bemisst sich die weitere AfA von der neuen Bemessungsgrundlage insoweit nach § 7 Abs. 4 EStG.[1]

 
Praxis-Beispiel

AfA nach Nutzungsänderung

Eine im Jahr 2021 fertig gestellte und am 1.12.2021 erworbene Eigentumswohnung wird vom Dezember 2021 bis Februar 2023 vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt und ab März 2023 vermietet.

 
Anschaffungskosten im Jahr 2021 300.000 EUR
AfA-Verbrauch    
im Jahr 2021 1/12 von 2 % 500 EUR
Im Jahr 2022 2 % 6.000 EUR
im Jahr 2023 2/12 von 2 % 1.000 EUR
insgesamt   7.500 EUR
Verbleibendes AfA-Volumen 292.500 EUR
AfA ab Übergang zur Einkünfteerzielung  
im Jahr 2023 10/12 von 2 % 5.000 EUR
ab Jahr 2024 je 2 % 6.000 EUR

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