Leitsatz

In die Entgelte für den Erwerb der Mitgliedschaft in einem Verein sind (als Eintrittsspende zu erbringende) Aufwendungen in Form einer Kommanditeinlage nicht einzubeziehen.

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG , § 52 AO

 

Sachverhalt

Der Kläger war ein eingetragener Verein (Golfclub). Er hat die von ihm genutzte Golfsportanlage und das Clubhaus von der L-GmbH & Co. KG (KG) gepachtet, die auch zur Unterhaltung dieser Anlagen verpflichtet war. Komplementärin der KG ist die L-GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter der Kläger ist.

Nach dessen Satzung ist jedes Mitglied verpflichtet, Beiträge und ein Eintrittsgeld zu entrichten. Zusätzlich wurde in den Streitjahren die Zahlung einer sog. Eintrittsspende verlangt. Hiervon waren die Mitglieder befreit, die stattdessen in gleicher Höhe einen Kommanditanteil an der KG erwarben. In den Streitjahren waren dafür einschließlich eines Agios 6.900 DM bis 11.550 DM zu zahlen.

Das FA wollte dem Kläger die Gemeinnützigkeit versagen. Die geleisteten Aufnahmeentgelte hätten sich in den Streitjahren durchschnittlich pro Neumitglied zwischen 7.400 DM und 9.974 DM und damit in einer Höhe bewegt, dass nur bestimmte Bevölkerungsschichten die Mitgliedschaft hätten erwerben können. Bei der Ermittlung der Aufnahmeentgelte seien das Eintrittsgeld und die Eintrittsspende (bzw. die Einlage zum Erwerb des Kommanditanteils) in voller Höhe anzusetzen.

Die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg (EFG 2001, 613).

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG. Es sei falsch, die Kosten für die Kommanditeinlagen in die Aufnahmeentgelte einzubeziehen. Auch wenn diese Einlagen beim Vereinseintritt zwingend vorzunehmen waren, so liege darin doch kein Vermögensabfluss, sondern nur eine individuelle Vermögensumschichtung. Die erworbenen Kommanditbeteiligungen seien fungibel und ließen sich bei Bedingungen der Mitgliedschaft jederzeit "versilbern". Lediglich das beim Erwerb der Kommanditeinlage zu erbringende Agio sei zu berücksichtigen.

Daneben komme es nur auf die Höhe der ansonsten geleisteten Eintrittsgelder und auf die laufenden Belastungen an. Die Gesamtleistung belaufe sich danach auf Beträge zwischen rd. 3.400 DM und 4.800 DM in den einzelnen Streitjahren 1990 bis 1994, was hinnehmbar sei und die Allgemeinheit nicht ausschließe. Der klagende Verein sei deshalb gemeinnützig.

 

Hinweis

1. Nach § 52 Abs. 1 AO verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Ist der Zweck einer Körperschaft auf die Förderung des Sports gerichtet (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 AO), kommt die Tätigkeit der Körperschaft zwar im Wesentlichen ihren Mitgliedern zugute. Von einer Förderung der Allgemeinheit kann aber gleichwohl ausgegangen werden, wenn im Grundsatz jedermann freien Zutritt zur Körperschaft hat und die Mitglieder sich so zumindest als Ausschnitt der Allgemeinheit darstellen.

Für die Gemeinnützigkeit schädlich sind dagegen Verpflichtungen zur Zahlung von laufenden Beiträgen, Aufnahmebeiträgen und Umlagen, deren Höhe eine Repräsentation der Allgemeinheit im Mitgliederbestand nicht mehr gewährleistet. Müssen die Mitglieder neben den laufenden oder Aufnahmebeiträgen Sonderbeiträge entrichten bzw. sonstige Leistungen erbringen, kommt es dabei auf die Wirkung der Gesamtbelastung im jeweiligen Jahr an.

2. Ob die Grenze zu einer "zugangsversperrenden" Gesamtbelastung überschritten ist, ist – wie so oft – Sache des Einzelfalls und dem FG als Tatgericht überantwortet. "Eintrittsgelder" um die 2.000 DM bis 3.000 DM – wie im Urteilsfall – werden vom BFH nicht beanstandet, auch nicht laufende Belastungen von rd. 1.500 DM jährlich. Dabei sind Zwangs-"Eintrittsspenden" in Gestalt von Kommanditeinlagen zugunsten des Vereinsvermögens ohnehin unbeachtet zu lassen, sofern sie dem neuen Mitglied bei seinem späteren Ausscheiden als "Investment" verbleiben und "versilbert" werden können.

3. Der BFH legt erklärtermaßen bei der gemeinnützigkeitsrechtlichen Beurteilung der z.T. doch recht erheblichen Belastungen der Mitglieder einschlägiger Vereine wie Ski-, Tennis-, Reit-, Segel- und Golfclubs generell einen großzügigen Maßstab an. Letztlich erkennt er darin einen "Spiegel" der gesellschaftlichen Bereitschaft weiter Bevölkerungskreise, für derartige Freizeitengagements beträchtliche Summen aufzubringen.

Und außerdem: Sei der betreffende Sport investitionsträchtig, wie dies beim Golfspielen oder beim Reiten der Fall sei, wo Plätze und Hallen usw. beschafft und unterhalten werden müssen, dann könne zwangsläufig und schlechterdings auch der Eintritts- und Jahres-"Preis" für die Vereinsmitglieder nicht niedrig sein. Wichtig ist es deshalb allein, eine gewisse Grundangemessenheit zu wahren.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 23.7.2003, I R 41/03

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