Problematischer noch als die interne Festsetzung der Gesellschafter-Geschäftsführerbezüge ist häufig deren Anerkennung durch die Finanzverwaltung. Um steuerlich auf der sicheren Seite zu sein, gibt es einen einfachen Weg: Überprüfen Sie die Gesellschafter-Geschäftsführer-Bezüge Ihres Unternehmens anhand der Vorgaben, die das BMF für die Finanzverwaltung als Orientierungshilfe zur Überprüfung der Angemessenheit herausgegeben hat. Folgen Sie also dem gleichen Prüfschema, das auch die Finanzverwaltung anwendet!

Benutzen Sie folgendes Prüfschema:

1. Schritt: Sind Vergütungsbestandteile gesellschaftsrechtlich veranlasst?

Zunächst sind alle vereinbarten Vergütungsbestandteile einzeln danach zu beurteilen, ob sie dem Grunde nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind. Ist dies der Fall, führt die Vermögensminderung, die sich durch die Vereinbarung ergibt, in vollem Umfang zu einer vGA.

 
Praxis-Beispiel

Unangemessene Vereinbarungen

Die Vereinbarung von Überstundenvergütungen passt nicht ins Aufgabenbild eines Geschäftsführers. Auch Pensionszusagen, die gegen die Grundsätze der Wartezeit verstoßen, oder zeitlich unbefristete Nur-Tantieme-Zusagen führen in vollem Umfang zu einer vGA.

2. Schritt: Sind die verbleibenden Vergütungsbestandteile veranlasst?

In einem 2. Schritt beurteilt man die verbleibenden Vergütungsbestandteile danach, ob sie der Höhe nach als durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst anzusehen sind.

 
Praxis-Beispiel

Tantieme

Der Gesellschafter-Geschäftsführer soll eine Tantieme in Höhe von 25 % der Gesamtvergütung erhalten. Soweit dieser Grenzbetrag überschritten wird, liegt ggf. eine vGA vor.

3. Schritt: Ist die Vergütung angemessen?

Nun ist die verbliebene Vergütung zu prüfen, ob man sie in der Summe als angemessen ansehen kann. Soweit die Vergütung die Grenze der Angemessenheit übersteigt, führt dies zu einer vGA.

Sind die einzelnen Vergütungsbestandteile nicht zeitgleich vereinbart worden und übersteigt die Vergütung die Angemessenheitsgrenze, muss man den unangemessenen Betrag in der Regel dem bzw. den zuletzt vereinbarten Bestandteilen zuordnen. Sind die einzelnen Vergütungsbestandteile zeitgleich vereinbart worden, muss man den die Angemessenheitsgrenze übersteigenden Betrag nach sachgerechten Kriterien (z. B. quotal) auf die einzelnen Vergütungsbestandteile verteilen.

 
Praxis-Beispiel

Gesamtausstattung

Die GmbH vereinbart ab dem Geschäftsjahr 02 mit ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer ein Festgehalt von 350.000 EUR. Ab dem Geschäftsjahr 03 soll er zusätzlich eine Tantieme von 250.000 EUR erhalten. Die angemessene Gesamtausstattung beträgt a) 600.000 EUR und b) 400.000 EUR.

 
  zu a) zu b)
1. Stufe: Ermittlung tatsächliche Vergütung

Gehalt: 350.000 EUR

Tantieme: 250.000 EUR

Gehalt: 350.000 EUR

Tantieme: 250.000 EUR
2. Stufe: anzuerkennende Tantieme = 25 % des vereinbarten Gesamtgehalts

25 % von 600.000 EUR = 150.000 EUR,

also vGA in Höhe von 100.000 EUR

25 % von 600.000 EUR = 150.000 EUR,

also vGA in Höhe von 100.000 EUR
3. Stufe: anzuerkennende Vergütung nach der 2. Stufe

angemessenes Gehalt i. H. v. 600.000 EUR > (350.000 EUR + 150.000 EUR),

keine weitere vGA

angemessenes Gehalt i. H. v. 400.000 EUR < (350.000 EUR + 150.000 EUR),

weitere vGA i. H. v. 100.000 EUR
Summe vGA 100.000 EUR 200.000 EUR

Zu den Beurteilungskriterien der Angemessenheit siehe Kap. 2.

Die Finanzverwaltung zieht als Orientierungshilfe folgende, ab 2017 maßgebende Übersicht der OFD Karlsruhe zur Angemessenheit der Geschäftsführergehälter zu Rate (auch als "Karlsruher Tabelle" bezeichnet, Vfg. v. 16.9.2016, S 274.2/184 – St 221). Diese Tabelle wurde erstmals 2001 erstellt, in 2009 fortgeschrieben und für 2017 neu festgelegt. Es ist zu beachten, dass diese Übersicht nicht in allen Bundesländern gleichermaßen Berücksichtigung findet.

 
Umsatz/Mitarbeiter unter 2.500.000 EUR EUR bis 5.000.000 EUR EUR bis 25.000.000 EUR EUR bis 50.000.000 EUR
Branchengruppe Mitarbeiter: unter 20 Mitarbeiter: 20 bis 50 Mitarbeiter: 51 bis 100 Mitarbeiter: 101 bis 500
Industrie/Produktion 170.000 EUR–220.000 EUR 214.000 EUR–284.000 EUR 271.000 EUR–314.000 EUR 337.000 EUR–533.000 EUR
Großhandel 194.000 EUR–239.000 EUR 209.000 EUR–286.0000 EUR 239.000 EUR–310.000 EUR 314.000 EUR–544.000 EUR
Einzelhandel 148.000 EUR–183.000 EUR 158.000 EUR–212.000 EUR 212.000 EUR–257.000 EUR 256.000 EUR–531.000 EUR
Freiberufler 192.000 EUR–275.000 EUR 279.000 EUR–329.000 EUR 326.000 EUR–393.000 EUR 337.000 EUR–578.000 EUR
Sonstige Dienstleistung 164.000 EUR–220.000 EUR 227.000 EUR–278.000 EUR 257.000 EUR–320.000 EUR 292.000 EUR–555.000 EUR
Handwerk 123.000 EUR–175.000 EUR 164.000 EUR -
231.000 EUR
222.000 EUR–286.000 EUR 248.000 EUR–440.000 EUR

Dabei ist Folgendes zu berücksichtigen:

  • Der Zusammenstellung liegen mehrere Gehaltsstrukturuntersuchungen zugrunde.
  • Die ausgewiesenen Werte dienen als Anhaltspunkt für eine überschlägige Überprüfung der Angemessenheit von Gesamtbezügen von Gesellschafter-Geschäftsführern. Sie können Ermittlungen anhand der besonderen Umstände de...

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