Wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Anstellungsverträgen zwischen der Gesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter ist ferner die vertragsgerechte Durchführung der Vereinbarungen. Dazu gehören u. a. die Zahlung des Gehalts in vereinbarter Höhe und zu den vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten sowie Einbehalt und Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherung. Eine Ausnahme gilt allenfalls, wenn sich die Gesellschaft in einer finanziellen Krise befindet.

 
Praxis-Tipp

Maßnahmen während einer finanziellen Krise der GmbH

  • Stundung des Gehalts

Die Stundung muss den Maßstäben des Fremdvergleichs entsprechen. Dies erfordert eine finanzielle Notlage und einen Liquiditätsengpass, bei dem auch fremde Dritte mit einer Stundung einverstanden wären. Die Stundung sollte verzinslich und gegen Sicherheiten gewährt und auf den voraussichtlichen Zeitraum der Notlage beschränkt werden. Wichtig: Auch das Gehalt der übrigen Arbeitnehmer muss gestundet werden, der Geschäftsführer darf nicht der Einzige sein, der seine Gehaltsansprüche stundet. Dokumentieren Sie die Voraussetzungen sorgfältig. Legen Sie die Stundungsvereinbarung schriftlich nieder.

  • Umwandlung des Gehaltsanspruchs in ein Darlehen

Voraussetzung für die Anerkennung der Darlehensvereinbarung ist, dass sie einem Fremdvergleich standhält. Die Umwandlung des Gehaltsanspruchs muss Gegenstand einer besonderen und ausdrücklichen Vereinbarung sein. Auch die Verzinsung, Sicherheiten und Laufzeit des Darlehens müssen dem Fremdvergleich standhalten.

  • Gehaltsverzicht gegen Besserungsschein

Ein beherrschender Gesellschafter kann auch auf Gehalt verzichten unter der Bedingung, dass im Besserungsfall die ausgesetzten Gehälter nachgezahlt werden. Die Erfüllung der Forderung ist dann keine vGA und gefährdet nicht den Betriebsausgabenabzug bei der GmbH. Das setzt aber voraus, dass die Besserungsvereinbarung klar und eindeutig ist.

  • Bei längeren finanziellen Problemen: Gehaltsanpassung

Vermeiden Sie unbedingt, das Gehalt ohne jede Regelung nicht auszuzahlen! Die Folge wäre die zeitweise Nichtdurchführung der Gehaltsvereinbarung, was zu einer vGA führt. Bei länger andauernden finanziellen Schwierigkeiten wird letztlich nur die Anpassung der Gehaltsvereinbarung in Form einer geminderten Vergütung in Betracht kommen (siehe auch Kap. 4.4.3).

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