Wird ein Gebäude grundlegend umgebaut, stellen die Umbaukosten regelmäßig Herstellungsaufwand dar, der nur im Wege der Abschreibungen abzugsfähig ist. Auch beim Erwerb eines Gebäudes in der Absicht, es teilweise abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind die beim Umbau anfallenden Abbruchkosten und der anteilige Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes im Allgemeinen den Herstellungskosten des umgebauten Gebäudes zuzurechnen. Eine Abbruchabsicht beim Erwerb eines Gebäudes ist auch dann anzunehmen, wenn der Erwerber für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaues den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat.[1] Eine AfaA und der Abzug der Abbruchkosten als Werbungskosten scheidet in diesen Fällen aus.[2]

Ausnahmsweise können Abbruchkosten und der Restwert des abgerissenen Gebäudes bei einem geplanten Umbau teilweise zu den Herstellungskosten des Neubaus und teilweise zu den sofort abziehbaren Werbungskosten gehören. Wird nämlich ein Gebäude in der Absicht erworben, einen erweiternden Umbau durchzuführen, bei dem die tragende Bausubstanz erhalten werden soll, und erweist sich die Bausubstanz erst nach Beginn der Umbauarbeiten als so schlecht, dass das Bauvorhaben nur durch Totalabriss und anschließenden Neubau verwirklicht werden kann, gehören die Abbruchkosten und der Restwert des abgerissenen Gebäudes nur insoweit zu den Herstellungskosten des neuen Gebäudes, als sie auf Gebäudeteile entfallen, die bei Durchführung des im Erwerbszeitpunkt geplanten Umbaus ohnehin hätten entfernt werden sollen. Der übrige Teil der Abbruchkosten und des Gebäuderestwerts ist sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.[3]

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