Die Grundsätze für den Abbruch eines ganzen Gebäudes gelten in gleicher Weise für den Abbruch von Teilen des Gebäudes. Kann, soweit die abgebrochenen Teile im Restwert des Gebäudes enthalten sind, eine Abschreibung wegen außergewöhnlicher Abnutzung[1] vorgenommen werden, sind die Abbruchkosten selbst Werbungskosten.[2]

Wird ein Gebäude nach dem Erwerb teilweise abgebrochen und umgebaut, so kommen dementsprechend AfaA für Gebäudeteile in Betracht, die anlässlich des Umbaus entfernt werden, wenn beim Erwerb keine Umbauabsicht bestand, diese Teile einen abgrenzbaren Niederschlag in den Anschaffungs- oder Herstellungskosten gefunden haben und ihr Wert nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist; dabei entspricht der Wert eines entfernten Gebäudeteils dem auf ihn entfallenden Anteil an der AfaA-Bemessungsgrundlage.[3] Wenn ein Gebäude in der Absicht erworben wird, es teilweise abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restwert der abgebrochenen ­Gebäudeteile und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neu gestalteten (umgebauten) Gebäudes. Bei einem Teilabbruch des Gebäudes innerhalb von 3 Jahren nach dessen Anschaffung spricht ein Beweis des ersten Anscheins für eine Umbauabsicht. Dieser Anscheinsbeweis kann aber durch Gegenbeweis, z. B. dass es zu dem Abbruch erst aufgrund eines ungewöhnlichen, nicht typischen Geschehensablaufs gekommen ist, entkräftet werden.[4]

Eine Abbruchabsicht in diesem Sinn ist auch dann zu bejahen, wenn der Erwerber beim Erwerb des Gebäudes für den Fall der Undurchführbarkeit des geplanten Umbaus den Abbruch des Gebäudes billigend in Kauf genommen hat.[5]

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