Rz. 367

Der gemeine Wert von Gebäuden und Gebäudeteilen gilt u. a. bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns im Rahmen der Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 7 EStG für nicht veräußerte Wirtschaftsgüter. Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeinsame Wert der Gebäude und Gebäudeteile anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat (§ 16 Abs. 3 Satz 8 EStG).

 

Rz. 368

Einzelheiten hinsichtlich der Definition des Begriffs gemeiner Wert siehe "Teilwert im Steuerbilanzrecht", Rz. 1 f. und "Zeitwert nach HGB, EStG und IFRS", Rz. 65 ff.

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