Rz. 356

Bei der Ermittlung des Teilwerts von bebauten Betriebsgrundstücken ist davon auszugehen, dass der Grund und Boden und die darauf stehenden Gebäude bewertungsrechtlich besondere Wirtschaftsgüter sind.[1]

Es gilt die Vermutung, dass der Teilwert eines neu hergestellten oder angeschafften Wirtschaftsgutes des (abnutzbaren) Anlagevermögens den Herstellungs- oder Anschaffungskosten entspricht.[2]

 

Rz. 357

Der Wertermittlung unmittelbar aus Verkaufspreisen für benachbarte Vergleichsgrundstücke kommt grundsätzlich der Vorrang vor anderen Wertermittlungsmethoden zu. Voraussetzung für die Wertermittlung durch unmittelbaren Vergleich mit Verkaufspreisen ist jedoch, dass eine ausreichende Zahl repräsentativer und stichtagsnaher Verkaufsfälle in der näheren Umgebung vorliegt. Andernfalls verdient aus Gründen der gleichmäßigen Besteuerung die Ableitung aus Richtwerten den Vorzug.[3]

 

Rz. 358

Nach dem Bilanzstichtag bekannt werdende wertmindernde Umstände können nur insoweit Berücksichtigung finden, als der Steuerpflichtige nachweisen kann, dass sie bereits vorher eingetreten waren.

 

Rz. 359

Im Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Fertigstellung eines Gebäudes decken sich die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Gebäudes mit dem Teilwert, sofern nicht eine Fehlmaßnahme vorliegt.[4]

 

Rz. 360

Ganz allgemein ist es bei der Feststellung des niedrigeren Teilwertes unzulässig, nur einzelne wertmindernde Fakten herauszugreifen und die werterhöhenden Umstände unberücksichtigt zu lassen.[5]

 

Rz. 361

Ein die Anschaffungskosten beim Erwerb eines Grundstücks erhöhender Überpreis kann eine Teilwertabschreibung auf den niedrigeren Vergleichswert zu einem späteren Bilanzstichtag allein nicht begründen. Er nimmt jedoch grundsätzlich an einer Teilwertabschreibung aus anderen Gründen verhältnismäßig teil.[6]

 

Rz. 362

Wegen weiterer Ausführungen zu den Grundsätzen der Teilwertermittlung, z. B. Teilwertvermutungen, Widerlegung der Teilwertvermutungen, Nachweispflichten, allgemeine Begriffsbestimmungen, Wertfindung, Teilwert beim Erwerb, Ansatz des niedrigeren Teilwerts, Wertaufholungsgebot u. a. m. siehe "Teilwert im Steuerbilanzrecht".

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