Rz. 178

Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehören u. a. Grundstücke und Grundstücksteile, die unmittelbar für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft genutzt werden (Sonderbetriebsvermögen I). Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gehören auch die dem Mitunternehmer gehörenden Grundstücke oder Grundstücksteile, die zwar nicht unmittelbar für betriebliche Zwecke der Personengesellschaft genutzt werden, die aber in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Beteiligung des Mitunternehmers an der Personengesellschaft stehen (Sonderbetriebsvermögen II). Die Zuordnung der Grundstücke oder Grundstücksteile zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen gilt unabhängig davon, ob das Wirtschaftsgut der Gesellschaft aufgrund einer im Gesellschaftsvertrag begründeten Beitragspflicht oder aufgrund eines neben dem Gesellschaftsvertrag bestehenden Mietvertrags, Pachtvertrags, Leihvertrags oder eines anderen Rechtsverhältnisses zur Nutzung überlassen wird.[1]

 

Rz. 179

Grundstücke oder Grundstücksteile, die nicht Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer der Personengesellschaft sind, sondern einem oder mehreren oder allen Mitunternehmern gehören, aber dem Betrieb der Personengesellschaft ausschließlich und unmittelbar dienen, sind notwendiges Sonderbetriebsvermögen des oder der Mitunternehmer.[2]

 

Rz. 180

Zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen einer Personengesellschaft sind die den Gesellschaftern zustehenden Anteile an einem Grundstück zu rechnen, das der Personengesellschaft dient, sich aber im Eigentum einer Gesamthandsgemeinschaft (z. B. Erbengemeinschaft) befindet, an der auch Nichtgesellschafter beteiligt sind.[3]

 

Rz. 181

Dient ein Grundstück dem Betrieb der Personengesellschaft nur zum Teil, so sind die den Mitunternehmern zuzurechnenden Grundstücksteile lediglich mit ihrem betrieblich genutzten Teil notwendiges Sonderbetriebsvermögen.

 

Rz. 182

In den gewerblichen Betrieb einer Mitunternehmerschaft sind außer den im Gesamthandsvermögen der Mitunternehmer stehenden Wirtschaftsgütern auch die Wirtschaftsgüter einzubeziehen, die einem, mehreren oder allen beteiligten Gesellschaftern gehören und die entweder dem Betrieb der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Mitunternehmerstellung der Gesellschafter in der Gesellschaft (Sonderbetriebsvermögen II) dienen.[4]

 

Rz. 183

Die Rechtsprechung unterscheidet beim notwendigen Sonderbetriebsvermögen zwischen notwendigem Sonderbetriebsvermögen I und notwendigem Sonderbetriebsvermögen II. Der Unterscheidung kommt rechtlich so gut wie keine Bedeutung zu. Bei Konkurrenz von Sonderbetriebsvermögen I und II kommt der Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen I der Vorrang zu.[5] Zur Unterscheidung zwischen Sonderbetriebsvermögen I und Sonderbetriebsvermögen II siehe BFH, Urteil v. 7.7.1992.[6]

 

Rz. 184

Weitere Einzelheiten zur Aufteilung des Sonderbetriebsvermögens in Sonderbetriebsvermögen I und II vgl. "Sonderbetriebsvermögen nach EStG".

 

Rz. 185

Vermietet der Gesellschafter einer Personengesellschaft einem Dritten ein Gebäude, damit dieser es der Personengesellschaft zur betrieblichen Nutzung überlässt, so ist dieses Gebäude notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Es macht nach Ansicht des BFH keinen Unterschied, ob der Gesellschafter seiner Gesellschaft Wirtschaftsgüter unmittelbar zur Nutzung überlässt oder sie an einen Dritten vermietet, der sie seinerseits der Gesellschaft überlassen soll. Es sind die Verhältnisse beim Gesellschafter ausschlaggebend. Dieser kann eine Förderung seiner Beteiligung mit der einen wie der anderen Gestaltung erreichen.[7]

 

Rz. 186

Bebaute Grundstücke, die einer Personengesellschaft von ihrem Gesellschafter zur Nutzung überlassen werden, stellen auch dann notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar, wenn die Gesellschaft diese Wirtschaftsgüter nicht für eigenbetriebliche Zwecke, sondern zur Untervermietung nutzt.[8]

 

Rz. 187

Das notwendige Sonderbetriebsvermögen ist bilanzmäßig zu erfassen, und zwar in einer Sonderbilanz des oder derjenigen Gesellschafter. Ein Wahlrecht hinsichtlich der Behandlung als Betriebsvermögen oder Privatvermögen besteht somit nicht. Es wird für jeden Gesellschafter, der Sonderbetriebsvermögen hat, eine eigene Sonderbilanz aufgestellt.

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