Rz. 118

Nach der Rechtsprechung des BFH sind Gebäudeteile, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen, selbstständige Wirtschaftsgüter (siehe Rz. 26 ff.).

Gebäude und Gebäudeteile, die zur Zeit der Aufnahme in das Betriebsvermögen zulässigerweise zum Betriebsvermögen gerechnet worden sind, bleiben daher grundsätzlich so lange Betriebsvermögen, bis sie durch eine eindeutige, unmissverständliche – ausdrückliche oder schlüssige – Entnahmehandlung des Steuerpflichtigen Privatvermögen werden.[1] Der Tatbestand der Entnahme ist auch erfüllt, wenn dem Steuerpflichtigen die an die Entnahme geknüpften Rechtsfolgen, insbesondere die Gewinnverwirklichung, nicht bewusst werden.[2] Eine Entnahme liegt auch ohne Entnahmeerklärung oder Entnahmebuchung vor, wenn der Steuerpflichtige die bisherige betriebliche oder berufliche Nutzung eines Wirtschaftsguts auf die Dauer so ändert, dass es seine Beziehung zum Betrieb verliert und dadurch zum notwendigen Privatvermögen wird. Eine Entnahme liegt jedoch nicht vor, wenn der Betrieb eine Strukturänderung erfährt und diese Strukturänderung zu Einkünften aus einer anderen Einkunftsart führen. Eine solche Strukturänderung liegt z. B. vor, wenn aus einer freiberuflichen Praxis von Steuerberatern durch einen Übergang nach § 6 Abs. 3 EStG auf einen oder mehrere nicht qualifizierte Rechtsnachfolger die freiberuflichen Einkünfte zu Einkünften aus Gewerbebetrieb werden.[3]

 

Rz. 119

Eine Nutzungsänderung, durch die das Gebäude oder der Gebäudeteil zwar seinen Charakter als notwendiges Betriebsvermögen verliert, andererseits aber auch nicht zu notwendigem Privatvermögen wird, führt ohne eindeutige Entnahmeerklärung des Steuerpflichtigen nicht zur Entnahme des Wirtschaftsguts.[4]

 

Rz. 120

Der für eine Entnahme notwendige Entnahmewille ist nicht äußerlich erkennbar und damit nicht in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert, wenn der Steuerpflichtige lediglich seinem Steuerberater gegenüber eindeutig geäußert hat, das Wirtschaftsgut entnehmen zu wollen. Darüber hinaus müssen innerhalb oder außerhalb der Buchführung alle nahe liegenden steuerrechtlichen Schlussfolgerungen aus der behaupteten Entnahme gezogen werden. Auch allein der Umstand, dass das Grundstück zu späteren Zeitpunkten als dem behaupteten Entnahmezeitpunkt nicht im Inventarverzeichnis und im Grund- und Bodenverzeichnis ausgewiesen ist, lässt keinen eindeutigen Schluss auf die behauptete Entnahme des Grundstücks zu.[5]

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