Rz. 115

Wenn auf dem unbebauten Grundstück ein Gebäude errichtet wird, das in vollem Umfang auf Dauer eigenen Wohnzwecken dient, gehört das Gebäude zum notwendigen Privatvermögen. Der Grund und Boden ist in diesem Fall ins Privatvermögen zu überführen. Entnahmezeitpunkt ist grundsätzlich der Baubeginn.[1] Steht es jedoch nicht von vornherein fest, welchen Zwecken das Gebäude dienen soll, ist der Grund und Boden erst zu entnehmen, wenn feststeht, dass das Gebäude auf Dauer eigenen Wohnzwecken dienen soll. Die Entnahme ist für den Entnahmezeitpunkt mit dem Teilwert zu bewerten.

Kann jedoch der Steuerpflichtige begründete Argumente vorbringen, dass das Gebäude nicht für längere Zeit, sondern nur vorübergehend eigenen Wohnzwecken dienen soll, so ist darin keine Entnahmehandlung zu erblicken.[2]

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