Rz. 66

Besteht ein Gebäude aus mehreren Wirtschaftsgütern, weil "sonstige selbstständige Gebäudeteile" vorliegen, sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des gesamten Gebäudes auf die einzelnen Gebäudeteile aufzuteilen. Für die Aufteilung ist das Verhältnis zur Nutzfläche des Gebäudeteils zur Nutzfläche des ganzen Gebäudes maßgebend, es sei denn, die Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen führt zu einem unangemessenen Ergebnis (R 4.2 Abs. 6 EStR). Die Aufteilung nach dem Flächenverhältnis führt ausnahmsweise zu einem unangemessenen Ergebnis, wenn mehrgeschossige Gebäude unterschiedliche Geschosshöhen aufweisen oder die Herstellungskosten der einzelnen Räume wegen unterschiedlicher baulicher Ausstattung voneinander abweichen. In diesen Fällen ist bei nicht unwesentlichen Abweichungen der Rauminhalt oder das Verhältnis der tatsächlichen Herstellungskosten zugrunde zu legen.

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