Aus dem Begriff "Gebäude" sondert die Rechtsprechung für Zwecke der Einkommensteuer diejenigen Gebäudebestandteile aus, die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude selbst stehen, sondern einem davon getrennten anderen Zweck dienen. Dies gilt insbesondere für Betriebsvorrichtungen. Im Rahmen eines Betriebsvermögens ist insbesondere wegen der Möglichkeit zu gesonderten günstigeren Abschreibungen die Abgrenzung zu den Betriebsvorrichtungen von Bedeutung. Denn die Betriebsvorrichtung gilt als ein bewegliches Wirtschaftsgut und wird dementsprechend selbstständig linear[1], degressiv[2] oder nach Maßgabe der Leistung[3] abgeschrieben. Gebäude sind allein mit Hilfe des Gebäudebegriffs von den Betriebsvorrichtungen abzugrenzen. Unter Betriebsvorrichtung versteht man außer Maachinen alle Vorrichtungen, die unmittelbar dem Betrieb dienen, wie z. B. Förderbänder oder typische Lastenaufzüge ( = Betriebsvorrichtungen).

Für die bewertungsrechtliche Einordnung des Bauwerks als Gebäude oder als Betriebsvorrichtung ist entscheidend, ob es alle Merkmale eines Gebäudes aufweist.[4]

[2] § 7 Abs. 2 und 3 EStG für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 1.1.2022 angeschafft oder hergestellt worden sind.
[4] Vgl. hierzu ausführlich die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v. 5.6.2013, BStBl 2013 I S. 734.

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