Für Gebäude im Betriebsvermögen gilt die AfA-Vorschrift des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG (§ 4 Abs. 1 Satz 10 EStG und Abs. 3 Satz 3 EStG). Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden, Gebäudeteilen, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, sowie von Eigentumswohnungen im Privatvermögens können nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG als Werbungskosten abgeschrieben werden, wenn sie der Erzielung von Einkünften dienen.

Wird ein Gebäude, das aus mehreren selbstständigen Wirtschaftsgütern besteht, für verschiedene Einkunftsarten genutzt, sind AfA und sonstige Kosten den jeweiligen Einkunftsarten zuzuordnen. Die Anschaffungskosten des Grund und Bodens können nicht abgeschrieben werden. Bei Anschaffung eines bebauten Grundstücks ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund und Boden- sowie den Gebäueanteil aufzuteilen.[1] Wurde die entsprechende Kaufpreisaufteilung im Kaufvertrag vorgenommen, sind diese vereinbarten und bezahlten Anschaffungskosten grundsätzlich auch der Besteuerung zu Grunde zu legen, sofern die Aufteilung der Kaufpreises zum einen nicht nur zum Schein getroffen wurde sowie keinen Gestaltungsmissbrauch darstellt.[2]

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