Bei betrieblicher Nutzung gehören Gebäude zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen. Mieteinnahmen führen in diesem Fall zu gewerblichen Einkünften, die dann auch der Gewerbesteuer unterliegen. Einnahmen aus jeder Fremdnutzung eines zum Betriebsvermögen gehörenden Gebäudes, z.  B. auch der Außenmauern als Reklamefläche, stellen regelmäßig Betriebseinnahmen dar.

Für die zur Einkunftserzielung dienenden Gebäude im Privatvermögen gelten die Vorschriften des § 21 EStG. Eine einkommensteuerlich relevante Betätigung oder Vermögensnutzung im Bereich der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung setzt die Absicht voraus, auf Dauer gesehen nachhaltig Überschüsse zu erzielen (sog. Einkunftserzielungsabsicht).[1] Fehlt dem Steuerpflichtigen diese Einkunftserzielungsabsicht, sind aufgrund der Vermietungstätigkeit keine Einkünfte anzusetzen (sog. Liebhaberei).[2] Dies hat zur Folge , dass evtl. Verluste aus der Vermietung eines Gebäudes oder Gebäudeteils nicht mit anderen (positiven) Einkünften verrechnet werden können und sich damit nicht steuermindernd auswirken.

Eine verbilligte Überlassung einer Wohnung oder eines Gebäudes gilt als vollentgeltlich, wenn der Mietzins mindestens 66 % der ortsüblichen Miete beträgt. Eine Totalüberschussprognose braucht in diesem Fall nicht mehr erstellt zu werden. Beträgt das Mietentgelt weniger als 66 % der ortüblichen Miete, so waren bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2020 die Werbungskosten nur anteilig, d.  h. in Höhe des Prozentsatzes abzugsfähig, der dem Verhältnis der gezahlten Miete zur ortsüblichen Marktmiete entspricht. Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt folgendes: Beträgt das Mietentgelt zwischen 50 % und weniger als 66 %, ist die Einkunftserzielungsabsicht zu überprüfen; fällt die Prognose positiv aus, sind die Werbungskosten voll abzugsfähig, fällt sie negativ aus, sind die Werbungskosten nur in Höhe des Prozentsatzes abzugsfähig, der dem Verhältnis des gezahlten Mietentgelts zur ortsüblichen Marktmiete entspricht. Beträgt das Mietentgelt weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, werden Werbungskosten nur anteilig, d.  h. in Höhe des Prozentsatzes, der dem Verhältnis der gezahlten Miete zur ortsüblichen Miete entspricht, anerkannt.

[3]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge