Entscheidungsstichwort (Thema)

Einkünfteerzielungsabsicht bei VuV

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich der Einkünfte aus VuV ist auch dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige eine Immobilie, die er zwar verkaufen möchte, auf Wunsch des potentiellen Erwerbers hingegen zunächst 2 Jahre an diesen vermietet und bei vertragsgemäßer Abwicklung ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anfallen würde.

2) Der Einkünfteerzielungsabsicht steht nicht entgegen, wenn der potentielle Erwerber in betrügerischer Absicht gehandelt hat und sich nachträglich herausstellt, dass tatsächlich ein WK-Überschuss besteht.

 

Normenkette

EStG § 2 Abs. 2, § 21

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin (Klin.) im Streitjahr 2005 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielen wollte, so dass ein tatsächlicher Überschuss der Werbungskosten (WK) über die Einnahmen zu berücksichtigen ist.

Die Klin. war Eigentümerin einer Eigentumswohnung in L/R, A-Straße 1. Diese hatte sie in 1975 erworben, um sie als Feriendomizil zusammen mit ihrem inzwischen verstorbenen Ehemann zu nutzen. In den letzten Jahren vor dem Streitjahr 2005 versuchte die Klin. erfolglos die Eigentumswohnung zu verkaufen. Am 20.02.2005 schloss die Immobilien-N GmbH als Vertreter ohne Vertretungsmacht für die damals 80-jährige Klin. (im Vertrag Verkäuferin oder Vermieterin genannt) mit Herrn M (in Vertrag Käufer oder Mieter genannt) einen notariellen Vertrag (UR-Nr. 00/0000 des Notars E aus S/L) ab. Gegenstand dieses notariellen Vertrages war zum Einen ein Angebot zum Abschluss eines Grundstückskaufvertrages und zum Anderen ein Mietvertrag. Laut Kaufvertragsangebot sollte der Kaufpreis für die Eigentumswohnung X EUR betragen und am 00.00.0000 fällig und zahlbar sein. Nach dem Mietvertrag sollte die Mietzeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 dauern. Als monatliche Grundmiete sollte” X EUR zuzüglich X EUR Nebenkostenpauschale (Vorauszahlung) gezahlt werden. In der Vorbemerkung des notariellen Vertrages steht:

Der Beteiligte zu 1.) (= Käufer oder Mieter) und die Beteiligte zu 4.) (= Verkäufer oder Vermieterin) werden durch diesen Vertrag einen Mietvertrag über das Endhausteil A-Straße 1 in R auf L schließen, vorbehaltlich der Genehmigung der Beteiligten zu als Vermieterin. Die Mietvertragsdauer soll zwei Jahre betragen. Die Vermieterin ist jedoch nicht bereit, den Mietvertrag zu genehmigen, wenn ihr nicht zuvor ein unwiderrufliches Angebot des Beteiligten zu zum Erwerb der Mietsache nach Ablauf der Mietdauer unterbreitet wird.

Am 00.00.0000 genehmigte die Klin. den Mietvertrag (UR-Nr. 00/0000 des Notars T in H). Am 00.00.0000 nahm die Klin. vor dem Notar T aus A, UR-Nr. 00/0000 das Kaufangebot des Herrn M an.

Mit Urteil des Amtsgerichts B wurde Herr M wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung verurteilt. In den Gründen des Urteils ist u.a. ausgeführt, dass Herr M die Klin. bei Abschluss des Mietvertrages und des Kaufvertrages über seine Zahlungsfähigkeit und -willigkeit getäuscht hat.

In Ihrer Einkommensteuer (ESt)-Erklärung machte die Klin. einen Überschuss der Werbungskosten über die Einnahmen von X EUR geltend (Einnahmen: 0; Abschreibungen X EUR, Fahrtkosten zum Objekt X EUR und Anwalts- und Gerichtskosten X EUR). Der Wunsch, das Objekt zunächst anzumieten und erst nach zwei Jahren käuflich zu erwerben, sei seitens des Mieters geäußert worden. Die ursprünglich geltend gemachten Anwalts- und Gerichtskosten von X EUR würden auf Grund des Hinweises des Berichterstatters vom 22.09.2011 (Bl. 105 der Gerichtsakte) auf X EUR reduziert.

Die Klin. beantragt,

unter Änderung des ESt-Bescheides für 2005 vom 30.11.2007 in der Fassung der EE vom 07.11.2007 die ESt für 2005 unter Berücksichtigung eines weiteren Verlustes aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von X EUR festzusetzen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vom Berichterstatter in der Hinweisverfügung vom 22.09.2011 dargelegten Anwaltsund Gerichtskosten in Höhe von X EUR würden als unstreitig der Höhe nach anerkannt.

Allerdings könne der Verlust aus Vermietung und Verpachtung dem Grunde nach nicht anerkannt werden, da der Klin. bei Abschluss des Vertrages die Absicht gefehlt hätte, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Vielmehr sei es ihr ausschließlich um den Verkauf der Immobilie gegangen. Hierfür spreche das Gesamtbild der getroffenen Vereinbarungen. Denn ähnlich, wie im BFH-Urteil vom 04.12.2011 IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635 sei hier nur ein auf zwei Jahre befristeter Mietvertrag abgeschlossen worden. Danach sei das Objekt veräußert worden. Es könne in einem solchen Fall nicht von einer Einkunftserzielungsabsicht ausgegangen werden.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf die notariellen Verträge/Erklärungen vom 00.00.0000 UR-Nr. 00/0000 des Notars E und vom 00./00.00.0000 UR-Nr. 00, 00/0000 des Notars T aus H und die EE vom 07.11.2008 Bezug genommen. Der Senat hat am 20.01.2012 mündlich verhan...

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