4.1 Restaurationsleistungen als Reisevorleistungen

Nimmt der Reiseveranstalter Restaurationsleistungen eines Dritten als Vorleistungen in Anspruch, wird die Vorleistung dort bewirkt, wo der Dritte die Restaurationsleistung tatsächlich erbringt.[1] Erbringt der Dritte die Restaurationsleistung

  • an Bord eines Schiffs
  • in einem Luftfahrzeug oder
  • in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets,

wird die Vorleistung am Abgangsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet[2] bewirkt.

Die unter § 25 UStG fallende Reiseleistung des Reiseveranstalters ist steuerpflichtig, wenn der Dritte die Restaurationsleistung im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und steuerfrei, wenn der Dritte die Restaurationsleistung im Drittlandsgebiet bewirkt.[3]

4.2 Restaurationsleistungen als Eigenleistungen

Bewirtschaftet der Reiseveranstalter das Zielgebietshotel selbst, sind die Restaurationsleistungen Eigenleistungen, die nach den allgemeinen Vorschriften des UStG zu besteuern sind. Restaurationsleistungen sind keine Nebenleistungen zu Übernachtungsumsätzen. Das BFH-Urteil vom 15.1.2009[1] ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.[2] Leistungsort[3] ist das Zielgebietshotel.[4]

4.3 Restaurationsleistungen bei Reiseleistungen zwischen Unternehmen (insbesondere Kettengeschäfte)

Verkauft der Reiseveranstalter die zu einer Pauschalreise gebündelten Reiseleistungen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen (insbesondere bei Kettengeschäften und Incentivereisen), unterliegen diese Umsätze nicht der Margenbesteuerung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 UStG, sondern den allgemeinen Vorschriften des UStG. Das Urteil des BFH vom 15.1.2009[1] ist über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.[2] Der Ort der in dem Reisepaket enthaltenen Restaurationsleistungen ist der Ort[3], an dem der Hotelier die Restaurationsleistung tatsächlich erbringt.[4]

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