Nimmt der Reiseveranstalter Restaurationsleistungen eines Dritten als Vorleistungen in Anspruch, wird die Vorleistung dort bewirkt, wo der Dritte die Restaurationsleistung tatsächlich erbringt.[1] Erbringt der Dritte die Restaurationsleistung

  • an Bord eines Schiffs
  • in einem Luftfahrzeug oder
  • in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets,

wird die Vorleistung am Abgangsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet[2] bewirkt.

Die unter § 25 UStG fallende Reiseleistung des Reiseveranstalters ist steuerpflichtig, wenn der Dritte die Restaurationsleistung im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und steuerfrei, wenn der Dritte die Restaurationsleistung im Drittlandsgebiet bewirkt.[3]

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