Nimmt der Reiseveranstalter Restaurationsleistungen eines Dritten als Vorleistungen in Anspruch, wird die Vorleistung dort bewirkt, wo der Dritte die Restaurationsleistung tatsächlich erbringt.[1] Erbringt der Dritte die Restaurationsleistung
- an Bord eines Schiffs
- in einem Luftfahrzeug oder
- in einer Eisenbahn während einer Beförderung innerhalb des Gemeinschaftsgebiets,
wird die Vorleistung am Abgangsort des Beförderungsmittels im Gemeinschaftsgebiet[2] bewirkt.
Die unter § 25 UStG fallende Reiseleistung des Reiseveranstalters ist steuerpflichtig, wenn der Dritte die Restaurationsleistung im Gemeinschaftsgebiet bewirkt und steuerfrei, wenn der Dritte die Restaurationsleistung im Drittlandsgebiet bewirkt.[3]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen