Besteht eine Bierabnahmeverpflichtung deshalb, weil die Brauerei dem Unternehmer leihweise Wirtschaftseinrichtungsgegenstände überlassen hat, ist darin kein Entgelt für eine Leistung des Gastwirts gegenüber der Brauerei zu sehen.[1]

[1] BFH, Urteil v. 18.12.1957, V 322/57U, BStBl 1958 III S. 90.

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