Besteht eine Verpflichtung zur mangelfreien Nachlieferung, sind die Kosten zu ermitteln, die durch eine Ersatzlieferung entstehen. Dies sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des nachzuliefernden Gegenstands zuzüglich Nebenkosten, jedoch ohne Gewinnzuschläge.[1]

 
Hinweis

Berücksichtigung von Rückgriffsmöglichkeiten

Bestehen gesetzliche oder vertragliche Rückgriffsmöglichkeiten auf Dritte (z. B. Subunternehmer oder Vorlieferanten), mindern diese bei der Bemessung der Rückstellung den Rückstellungsbetrag, soweit ihre Durchsetzbarkeit nicht infrage steht und sie nicht als eigenständige Forderung zu aktivieren sind. Nach Auffassung des BFH[2] sind wirtschaftlich noch nicht entstandene Rückgriffsansprüche nur dann zur Kompensation heranzuziehen, wenn sie

  • derart in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der drohenden Inanspruchnahme stehen, dass sie dieser wenigstens teilweise spiegelbildlich entsprechen,
  • in rechtlich verbindlicher Weise der Entstehung oder Erfüllung der Verbindlichkeit zwangsläufig nachfolgen,
  • vollwertig sind, d. h. vom Rückgriffsschuldner nicht bestritten werden und dieser eine zweifelsfreie Bonität aufweist.

Bestehen jedoch nur bloße Vermutungen, dass auf Dritte zurückgegriffen werden kann, reicht dies für eine Minderung nicht aus; die Rückstellung ist in diesem Fall in voller, ungekürzter Höhe anzusetzen. Bereits entstandene Rückgriffsrechte sind als Forderung zu aktivieren.

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